Paragraphen in 12 W (pat) 3/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 006 416.3 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller sowie der Richterin Bayer und der Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Phys. Univ. Schmidt BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2015 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Ansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 12, eingegangen am 30. Oktober 2017,
- ursprüngliche Zeichnungen (Figuren 1 und 2).
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F24J vom 29. September 2015 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 10 2013 006 416.3 mit der Bezeichnung „Erdwärmesonde“ vom 15.April 2013 zurückgewiesen wurde. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträgen 1 und 2, jeweils eingereicht in der Anhörung am 29. September 2015, beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1) DE 81 25 196 U1 D2) AT 509 640 A1 D3) DE 20 2006 010 244 U1 D4) DE 10 2008 021 321 A1 D5) DE 199 53 072 A1 D6) DE 10 2010 050 846 A1 D7) DE 10 2005 020 887 B3 D8) DE 10 2007 054 472 A1.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 18. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 beantragt sie sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle F24J aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 12, eingegangen am 30. Oktober 2017,
- ursprüngliche Zeichnungen (Figuren 1 und 2).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Erdwärmesonde (1), umfassend einen als kreiszylindrisches Rohr ausgebildeten Träger (2) aus einem Kunststoff mit einem Außendurchmesser von 200 bis 800 mm mit einer Oberseite und einer Unterseite, wobei ein von einem Fluid durchströmbares Wärmetauscherrohr (3) aus Kunststoff schraubenförmig auf die Außenseite des Trägers aufgewickelt ist und ein Vorlauf (4) und ein Rücklauf (5) an der Oberseite der Erdwärmesonde angeordnet sind und wobei der Vorlauf oder Rücklauf (5) durch das Innere des Trägers zur Unterseite verläuft.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 9 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der gegliederte Patentanspruch 1 lautet:
M0 Erdwärmesonde (1), umfassend M1 einen als kreiszylindrisches Rohr ausgebildeten Träger (2) aus einem Kunststoff mit einem Außendurchmesser von 200 bis 800 mm mit einer Oberseite und einer Unterseite, M2 wobei ein von einem Fluid durchströmbares Wärmetauscherrohr (3) aus Kunststoff schraubenförmig auf die Außenseite des Trägers aufgewickelt ist M3 und ein Vorlauf (4) und ein Rücklauf (5) an der Oberseite der Erdwärmesonde angeordnet sind und wobei der Vorlauf oder Rücklauf (5) durch das Innere des Trägers zur Unterseite verläuft.
2. Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Geotechnik und Bergbau mit langjähriger Berufserfahrung in der Gewinnung von Energie aus Erdwärme.
3. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit den Beschreibungsstellen Absatz 14, 15, 22, 30 der Offenlegungsschrift. Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 10.
4. Der ausführbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist auch patentfähig.
4.1 Der Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG).
Als nächstliegender Stand der Technik ist die D2 anzusehen. Von der Lehre der D2 unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal M1, nämlich einem als kreiszylindrisches Rohr ausgebildeten Träger aus einem Kunststoff mit einem Außendurchmesser von 200 bis 800 mm mit einer Oberseite und einer Unterseite, wohingegen die D2 eine zu einem Zylinder zusammengerollte, verzinkte (Stahl-)Gittermatte vorsieht. Die D5, siehe Figur 3, zeigt zwar ein Innenrohr 152, allerdings lehrt sie kein von einem Fluid durchströmbares Wärmetauscherrohr aus Kunststoff, das gemäß Merkmal M2 schraubenförmig auf die Außenseite des Trägers aufgewickelt ist. Stattdessen zeigt die Figur 3 der D5, dass das Wärmemedium in einem schraubenförmigen Kanal 14 fließt, der durch eine sich nach unten schraubenförmig erstreckende Bahn in einem zwischen Innen- und Außenrohr 152 bzw. 52 gebildeten Zwischenraum verläuft, siehe Spalte 6, Zeilen 59 bis 66, dort fälschlicherweise als „spiralförmig“ bezeichnet. Der D5 sind keine Angaben darüber zu entnehmen, aus welchem Material die Kanalbahn besteht (fehlendes Merkmal M1).
Auch keine der sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart die Kombination eines als Rohr ausgebildeten Trägers aus Kunststoff in Verbindung mit einem schraubenförmigen Wärmetauscherrohr.
Der Patentanspruch 1 ist somit neu.
4.2 Der Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Da keine der Druckschriften D1 bis D4 sowie D6 bis D8 das fehlende Merkmal M1, nämlich einen als Rohr ausgebildeten Träger offenbart, führt auch eine beliebige Kombination dieser Schriften selbst in der Zusammenschau und in Verbindung mit Fachwissen, nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die D5 zeigt zwar ein Innenrohr, allerdings dient dieses nicht als Träger für ein Wärmetauscherrohr aus Kunststoff, das schraubenförmig auf die Außenseite des Rohres aufgewickelt ist, sondern bildet in Verbindung mit einem Außenrohr einen Zwischenraum, in dem eine sich nach unten schraubenförmig erstreckende Bahn verläuft. Der Fachmann würde daher die Lehre der D5 nicht berücksichtigen, um einen der Gegenstände der D1 bis D4 bzw. der D6 bis D8 fortzubilden, da die D5 mangels eines schraubenförmigen Wärmetauscherrohrs ein anderes Konzept offenbart.
Der Patentanspruch 1 beruht somit auch auf erfinderischer Tätigkeit.
5. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht triviale Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes betreffen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Ausfelder Schmidt Pr
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