Paragraphen in 1 StR 566/12
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2 | 349 | StPO |
1 | 78 | StGB |
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1 | 78 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 566/12 BESCHLUSS vom 23. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Coburg vom 6. Juli 2012 abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in drei Fällen, der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung und Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Betrugs in drei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen sowie der Nötigung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch war vorliegend zu berichtigen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die unter Ziff. I.B.1. tateinheitlich mit der versuchten räuberischen Erpressung abgeurteilte vorsätzliche Körperverletzung verjährt ist, was auch dann gilt, wenn die verjährte Tat tateinheitlich mit einer anderen, unverjährten, Tat begangen wurde (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 StR 503/08, NStZRR 2009, 43).
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2012 u.a. ausgeführt:
„Die Verjährungsfrist für Delikte der vorsätzlichen Körperverletzung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die vorsätzliche Körperverletzung (Stoßen gegen Tür, Würgen und mehrere Ohrfeigen) ereignete sich im Juni 2005 (UA S. 8). Die erste Unterbrechungshandlung liegt in der dem Verteidiger des Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 gewährten Akteneinsicht (Bl. 573 Bd. III der Strafakte). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten. Der Strafausspruch hat trotz der Schuldspruchberichtigung Bestand. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht trotz des Wegfalls der verjährten Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin S. zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Strafkammer ist trotz des Vorwurfs der tateinheitlichen vorsätzlichen Körperverletzung bei der Strafrahmenbestimmung von einem minder schweren Fall der versuchten räuberischen Erpressung ausgegangen (UA S. 28). Zudem können verjährte Straftaten entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden (BGHSt 41, 310). Soweit das Landgericht deshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten wertete, dass er zwei Tatbestände mit einer Tathandlung verwirklicht hat (UA S. 28, 29) und auf sein sehr brutales und gewalttätiges Verhalten abstellte (UA S. 29), ist dies nicht rechtsfehlerhaft.“
Dem stimmt der Senat zu.
Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. Januar 2013 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.
Nack Rothfuß Graf Sander Cirener
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