Paragraphen in 6 StR 278/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 244 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 278/20 BESCHLUSS vom 22. September 2020 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2020:220920B6STR278.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.653,20 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Strafrahmenwahl des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB kommt ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, Rn. 5).
Sander König Feilcke von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Lüneburg, LG, 27.05.2020 - 6114 Js 21713/19 22 KLs 2/20
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