Paragraphen in 6 StR 366/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 830 | BGB |
1 | 840 | BGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 830 | BGB |
1 | 840 | BGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 366/21 BESCHLUSS vom 21. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub ECLI:DE:BGH:2021:210921B6STR366.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 8. März 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem nicht revidierenden Mitangeklagten in voller Höhe ergibt sich gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB bereits aus seiner Tatbeteiligung als solcher.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stendal, 08.03.2021 - 501 KLs 25/20
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1 | 830 | BGB |
1 | 840 | BGB |
1 | 349 | StPO |
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