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VII B 108/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.8.2012, VII B 108/12 Beweiskraft der Zustellungsurkunde Tatbestand I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist versäumt habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der Kläger die für den Wiedereinsetzungsantrag vorgeschriebene Frist ebenfalls versäumt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zwar liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn das FG die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint. Im Streitfall hat das FG jedoch zu Recht angenommen, dass die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) gerichtete Klage verspätet erhoben und damit unzulässig ist.

Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat und beginnt in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Im Streitfall hat die Steuerberaterkammer die Bekanntgabe des Widerrufsbescheids vom 27. September 2011 im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde angeordnet (§ 164a StBerG, § 122 Abs. 5 der Abgabenordnung, § 3 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Widerrufsbescheid dem Kläger am 28. September 2011 durch Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt, weil seine Übergabe an den Adressaten nicht möglich war. Der Widerrufsbescheid galt daher mit seiner Einlegung als zugestellt (§ 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, gilt nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Zustellungsurkunde § 418 ZPO. Es handelt sich daher um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, des Gegenteils also, geführt werden. Die Ansicht des FG, der Kläger habe allein durch die Behauptung, am angegebenen Tag der Zustellung keinen auswärtigen Termin gehabt, sondern sich ganztägig im Büro aufgehalten und zudem seinerzeit 10 Angestellte beschäftigt zu haben, den Gegenbeweis nicht in der Weise erbracht, dass die Richtigkeit der durch die Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen ausgeschlossen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann insoweit verwiesen werden.

Ist somit von der Bekanntgabe des Widerrufsbescheids am 28. September 2011 auszugehen, ist die einmonatige Klagefrist mit der erst am 19. Dezember 2011 erhobenen Klage versäumt worden.

Die vom Kläger mit der erhobenen Klage beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das FG zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das FG hat zu Recht angenommen, das der Klageerhebung entgegenstehende Hindernis sei jedenfalls am 11. November 2011 mit dem Zugang des Schreibens der Steuerberaterkammer vom 8. November 2011 weggefallen, mit dem der Kläger über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater durch Bescheid vom 27. September 2011 unterrichtet worden war.

Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, über die beantragte Wiedereinsetzung hätte nicht das FG, sondern das Verwaltungsgericht entscheiden müssen, trifft nicht zu. Im Übrigen ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

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