Paragraphen in 33 W (pat) 560/10
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1 | 51 | GKG |
1 | 23 | RVG |
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1 | 51 | GKG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 560/10
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke … hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache am 9. Oktober 2012 beschlossen:
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 50.000 €.
Gründe Der Senat setzt den Regelgegenstandswert im Widerspruchsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2006, 704) auf 50.000 € fest (ebenso: BPatG 29 W (pat) 115/11). Dem steht nicht entgegen, dass § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG - einen Regel- und einen Höchstwert beinhaltet. Der Bewertungsmaßstab, die Festsetzung nach billigem Ermessen entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse am Schutz der angegriffenen Marke, ist in beiden Vorschriften gleich. Zudem ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der jüngeren Marke unabhängig davon, ob er sich im Amtsverfahren vor dem DPMA, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof befindet (BPatG 29 W (pat) 115/11; BPatG 26 W (pat) 47/10; BPatG 27 W (pat) 75/09).
Bender Dr. Wache Dr. Hoppe Cl
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1 | 51 | GKG |
1 | 23 | RVG |
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