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3 StR 109/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 109/21 BESCHLUSS vom 10. August 2021 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:100821B3STR109.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 2020 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Fälle II.3. Nummern 2, 4, 7, 11, 18, 22, 25, 31, 33, 35, 42, 46, 48, 51, 53, 55, 57, 60, 63, 67, 69, 71, 77 und 79 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Brandstiftung, der versuchten Brandstiftung in zwei Fällen, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 59 Fällen sowie des Betruges schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 83 Fällen sowie Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen, und ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. In Höhe von 2.116,60 Euro hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung formellen Rechts und erhebt die ausgeführte Sachrüge.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II.3. Nummern 2, 4, 7, 11, 18, 22, 25, 31, 33, 35, 42, 46, 48, 51, 53, 55, 57, 60, 63, 67, 69, 71, 77 und 79 der Urteilsgründe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs der diesen Taten zugrundeliegenden Fahrten mit einer vorhergehenden Nutzung des Kraftfahrzeuges (Fälle II.3. Nrn. 1, 3, 6, 10, 17, 21, 24, 30, 32, 34, 41, 45, 47, 50, 52, 54, 56, 59, 62, 66, 68, 70, 76, 78) ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass es sich jeweils um dieselbe Straftat handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, DAR 2004, 229 f.; vom 9. Januar 2019 - 2 StR 33/18, juris Rn. 5; vom 17. November 2020 - 4 StR 390/20 Rn. 20 f.).

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Denn es ist im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten sowie von

61-mal sechs Monaten auszuschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Strafen von jeweils sechs Monaten eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. Gleiches gilt für die angeordnete Sperrfrist sowie das verhängte Fahrverbot.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Aufrechterhaltung der am 17. Februar 2020 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls verhängten, noch nicht erledigten Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Zäsurwirkung nicht entfallen ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 5 StR 198/10, juris mwN). Nachdem die Strafkammer die Zäsurwirkung jedoch vermeiden wollte, um gegen den Angeklagten keine diesen benachteiligenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen festsetzen zu müssen (UA S. 38), ist eine Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Aus den Darlegungen zur Gesamtstrafenbildung ergibt sich ohne Weiteres, dass das Landgericht die in Fall II.1. der Urteilsgründe verhängte, grundsätzlich gesamtstrafenfähige Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte. Angesichts der konkreten Umstände hätte sich diese Entscheidung als rechtsfehlerfrei erwiesen, auch wenn sie nicht begründet worden wäre.

Berg Anstötz Wimmer Erbguth Paul Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 23.11.2020 - 15 KLs 939 Js 20825/20 - 22/20

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2 349 StPO
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