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IX ZR 88/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 88/11 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

§ 44a InsO ist unabhängig von einem eigenkapitalersetzenden Charakter der Forderung oder Sicherheit anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 9 f; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, ZIP 2013, 582 Rn. 10; vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, ZIP 2013, 1579 Rn. 28). Es geht nicht darum,

dass allein ein anderer letztrangiger Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO benachteiligt worden sein könnte. Es liegt kein Fall der Anweisung auf Kredit vor, sondern die Befriedigung der Beklagten erfolgte aus dem (vom Geschäftsführer erlangten) Vermögen der Schuldnerin (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, ZIP 2008, 2182 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, ZIP 2012, 1468 Rn. 11 f). Das rechtliche Gehör der Beklagten wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Kongruenz bzw. Inkongruenz der Verrechnungen von eingehenden Zahlungen im Kontokorrent grundlegend verkannt. Ihm ist lediglich im Einzelfall ein Fehlgriff in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, nachdem die Beklagte den insoweit vorliegenden Fehler des Landgerichts hinsichtlich eines Betrages von 1.280,08 € in ihrer Berufungsbegründung ebenfalls übersehen und nicht beanstandet hatte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 2 O 84/10 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2011 - 17 U 199/10 -

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