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7 Ni 77/14 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 77/14 (EP) (Aktenzeichen)

…

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

14. Januar 2016 …

In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 0 867 586 (DE 698 09 321)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt, der Richterin Dr. Schnurr und der Richter Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Univ. Richter für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 867 586 wird im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 4 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Klage richtet sich gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 867 586, das auf eine Anmeldung vom 20. März 1998 zurückgeht und die Priorität der französischen Voranmeldung 9703744 vom 27. März 1997 in Anspruch nimmt. Das Patent wurde in französischer Verfahrenssprache u. a. für Deutschland erteilt und ist bezeichnet mit “Charniére pour portillion ou panneau pivotant, notamment pour panneau en verre“; in der vom Deutschen Patent- und Markenamt als Druckschrift DE 698 09 321 T2 veröffentlichten Übersetzung lautet die Bezeichnung „Scharnier für ein Tür- oder schwenkbares Paneel, insbesondere für ein Glaspaneel“. Das Streitpatent umfasst zehn Patentansprüche, von denen die ersten vier mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Anspruch 1 (mit darauf unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 4) schützt ein Scharnier mit einem Türband, welches um eine Achse drehbar an der Befestigungsplatte mit ebener Oberfläche angelenkt ist.

Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

1. Charnière, du type comportant une paumelle (1) articulée à rotation autour d'un axe (2) sur une platine (3) de fixation; ladite paumelle (1) comportant un bloc (8) dans lequel sont ménagés deux logements (9a, 9b) destinés à recevoir des éléments élastiques (10a, 10b) de précontrainte; ladite paumelle (1) étant indexable en position par coopération d'un galet (12) d'indexage précontraint élastiquement contre un évidement (13a, 13b) d'une conformation d'indexage (13) entourant ledit axe (2) de rotation; lesdits éléments élastiques (10a, 10b) exerçant une poussée à chaque extrémité (11a, 11 b) d'un axe (11) sur lequel est monté ledit galet d'indexage (12),

caractérisée en ce qu' au moins un élément séparateur (14a, 14b) de centrage est monté entre chaque extrémité (11a, 11b) de l'axe (11) support du galet (12) d'indexage et chaque élément (10a, 10b) élastique de précontrainte.

In deutscher Sprache lautet Anspruch 1 wie folgt:

1. Scharnier mit einem Türband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wobei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende (11a, 11b) einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub ausübt,

dadurch gekennzeichnet,

dass mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) angebracht ist.

Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 4 in der französischen Verfahrenssprache und in deutscher Übersetzung wird auf die Streitpatentschrift EP 0 867 586 B1 bzw. auf die Übersetzung DE 698 09 321 T2 (nachfolgend: T2Schrift) Bezug genommen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend, wobei sie sich auf das Nichtvorliegen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit beruft (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ).

Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

NK7 NK9 DE 42 39 358 A1 DE 1 909 335 NK10 NK11 NK12 NK13 NK14 NK15 DE 196 23 539 A1 (im Prioritätszeitraum veröffentlicht) GB 664,211 GB 383,483 IT BS93A000047 DE 94 21 611 U1 US 2,035,823 Außerdem stützt sich die Klägerin auf die angebliche offenkundige Vorbenutzung eines Scharniers, welches von der italienischen Firma C… srl in den Jahren 1995 und 1996 vertrieben worden sei (und heute noch von der Rechtsnachfolgerin dieser Firma, der Firma C…, vertrieben werde); hierfür zieht sie folgende Unterlagen heran:

NK17A NK17B NK18 NK19 NK20 Prospekt C… Serie N. 8.3 - 2/96 Zeichnung G58610 von C… srl vom 11. 10. 1996 Listen von C… zu Verkäufen der Artikel-Nr. 8610, Seiten 1-9, 18-19, 22-29, 37-38 eidesstattliche Versicherung von Herrn C… vom 29. Mai 2015 Fotodokumentation des Scharniers 8610 der Firma C…

Für die Offenkundigkeit der Vorbenutzung bietet die Klägerin Beweis durch Vernehmung des Herrn C… als Zeugen an.

Die Klägerin ist der Meinung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften NK9, NK10, NK11 und NK12 sowie gegenüber der (angeblichen) offenkundigen Vorbenutzung nicht neu sei. Zudem sei dieser dem Fachmann am Prioritätstag durch die Druckschriften NK7, NK9, NK11, NK12, NK13, NK14 und NK15 nahe gelegt gewesen. Auch in der Fassung der Hilfsanträge sei das Scharnier des Anspruchs 1 nicht neu, zumindest fehle ihm die erforderliche Erfindungshöhe. Dasselbe gelte für die Merkmale der angegriffenen bzw. der von der Beklagten mit den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigten Unteransprüche.

Die Klägerin beantragt,

den deutschen Teil des europäischen Patentes 0 867 586 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 (Bl. 117 ff. d. A.) eingereichten Hilfsantrags 1 richtet, weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des mit Schriftsatz vom 6. März 2015 (Bl. 210 ff. d. A.) eingereichten Hilfsantrags 2 richtet, wobei die Unteransprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 auch gesondert verteidigt werden.

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 stellt eine Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 2 dar und lautet wie folgt (Ergänzungen gegenüber dem Wortlaut der erteilten Fassung sind unterstrichen):

1. Scharnier mit einem Türband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wobei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende

(11a, 11b) einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub ausübt, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) angebracht ist und jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert.

Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des Hilfsantrags 2 haben folgenden Wortlaut (Ergänzungen gegenüber dem Wortlaut gemäß Hilfsantrag 1 sind unterstrichen):

1. Scharnier mit einem Türband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wobei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende (11a, 11b) einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub ausübt, und wobei der Wechsel von einer Stellung zur anderen durch Drehen um die Achse 2 mittels Ausüben eines Drehmoments erfolgt, das geeignet ist, die durch die Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) ausgeübten Kräfte zu überwinden, dadurch gekennzeichnet,

dass mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) angebracht ist und jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert.

2. Scharnier nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) eine Aussparung (18a, 18b) aufweist, die geeignet ist, ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle aufzunehmen.

3. Scharnier nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) so geformt ist, dass er im Inneren eines Vorspannungs-Federelements (10a, 10b) in Eingriff kommen kann.

Die Beklagte widerspricht dem auf die druckschriftlichen Entgegenhaltungen gestützten Vorbringen der Klägerin, wobei sie sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. M… (Anlage B3) bezieht. Sie bestreitet auch die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung.

Der Senat hat den Parteien mit Schriftsatz vom 21. September 2015 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents erweisen sich sowohl in der erteilten als auch in den von der Beklagten mit Hilfsanträgen verteidigten Fassungen gegenüber den Angriffen der Klägerin als nicht bestandsfähig und sind deshalb für nichtig zu erklären.

I.

1. Die vorliegende Erfindung betrifft ein Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel, insbesondere ein Glaspaneel, das ein Türband aufweist, welches um eine Achse drehbar an einer Befestigungsplatte mit ebener Oberfläche wie z. B. einer Mauer angelenkt ist. Zum Stand der Technik ist in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ausgeführt, bei den bekannten Scharnieren dieser Art weise das Türband eine Indexierrolle auf, die elastisch an einem Indexierungsformkörper, der die genannte Drehachse umgibt, vorgespannt sei. Die Indexierrolle werde im Allgemeinen auf einer Achse angebracht, deren beide Enden dem Schub einer Druckfeder ausgesetzt seien, im Allgemeinen einer Schraubenfeder, die jeweils in einer in dem Körper des Türbandes ausgeführten Aufnahme sitze. Diese bekannten Scharniere hätten manchmal den Nachteil, dass sie beim Öffnen oder Schließen der Tür oder des Glaspaneels in unerwünschter Weise quietschten. Die Quietschgeräusche würden außerdem durch das Glas des Paneels bzw. der Tür übertragen und verstärkt, insbesondere bei Bauweisen mit einer einzigen zentralen Feder eines Scharniers, wie sie beispielweise in der Patentschrift DE 42 39 359 A1 beschrieben sei. Auch bei einem Scharnier, bei dem zwei Vorspannungs-Federelemente jeweils am Ende der Achse, auf der die Indexierrolle angebracht ist, einen Schub ausübten, wie es in der DE 42 39 358 A1 (in der Streitpatentschrift fälschlich als DE 42 39 359 A1 bezeichnet, von der Klägerin als NK7 eingeführt), bestehe ebenfalls die Gefahr von unerwünschten Quietschgeräuschen.

Diese Mängel sollten beseitigt werden durch ein neues Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel, bei dem die Gefahr des Quietschens beim Bewegen der Tür oder bei unerwünschten Vibrationen des Glases des Paneels oder der Tür vermieden werde.

Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein Scharnier mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Die Merkmale dieses Anspruchs können wie folgt gegliedert werden:

1. Das Scharnier weist ein Türband (1) auf, das a. um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist; b. einen Block (8) aufweist; und c. durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann.

2. In dem Block (8) sind zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen.

3. Die Indexierrolle (12) wird elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt.

4. Die Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) üben auf jedes Ende (11a, 11b) einer Tragachse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub aus.

5. Zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) ist mindestens ein ZentrierAbstandshalter (14a, 14b) angebracht.

2. Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplom- ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bereits mehrere Jahre Erfahrung in der Konstruktion von Scharnieren hat.

a) Dieser Fachmann sieht in den im erteilten Anspruch 1 angebenen Merkmalen die bekannten Grundstrukturen eines Türscharniers, umfassend ein Türband, das um eine Achse drehbar an einer Befestigungsplatte angelenkt ist und einen Block aufweist. Durch das Zusammenwirken eines Indexierungsformkörpers, welcher die Achse umgibt, mit der Indexierrolle, auf die mit Hilfe von Federkraft ein Schub ausgeübt wird, wodurch die Indexierrolle elastisch an einer Aussparung des Indexierungsformkörpers vorgespannt wird (Merkmal 3), kann die Tür in einer vorgegebenen (offenen oder geschlossenen) Position gehalten werden.

b) Gemäß Merkmal 2 sind in dem Block zwei Aufnahmen ausgeführt, um darin Vorspannungs-Federelemente aufzunehmen. Im einzigen Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift werden diese Aufnahmen als Bohrungen in dem Block des Türbands dargestellt (Bezugsziffern 9a, 9b in den Figuren 1 und 2). Der Fachmann wird durch die Wahl des Begriffs „Aufnahme“ in Merkmal 2 jedoch nicht einengend nur solche Bohrungen erkennen, vielmehr wird er auch andere Konstruktionen darunter fassen, die geeignet sind, eine Feder zu halten und an einem ihrer Enden abzustützen, was etwa ebenso durch Einbringung der Feder in einen Hohlraum in einer Schraube geschehen kann. Ausgeschlossen sind nach der Formulierung nur solche Aufnahmen, die die Vorspannungs-Federelemente nicht in sich aufnehmen, was etwa bei einem in den Hohlraum der Feder eintauchenden Stift der Fall ist.

c) Ferner trifft Merkmal 2 eine Festlegung in der Weise, dass genau zwei Aufnahmen vorhanden sein sollen, während über die Anzahl der Vorspannungs-Federelemente nichts gesagt ist. Der Fachmann wird daher annehmen, dass pro Aufnahme zumindest ein Federelement vorhanden sein muss (d. h. insgesamt mindestens zwei Federelemente, wie in dem Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift), dass aber auch mehrere Federelemente in jeder Aufnahme möglich sind.

d) Merkmal 4 bestimmt, dass die Indexierrolle an einer Tragachse sitzt und die Vorspannungs-Federelemente auf jedes Ende dieser Tragachse einen Schub ausüben. Dieses Merkmal umfasst nicht nur die im Ausführungsbeispiel dargestellte Anordnung, dass ein einer Aufnahme zugeordnetes Federelement jeweils nur auf eines der beiden Tragachsenenden einen Schub ausüben kann. Vielmehr schließt es auch Ausführungen ein, bei denen die in den beiden Aufnahmen befindlichen Federelemente gemeinsam einen Schub auf zugleich beide Enden der Tragachse ausüben.

e) Nach dem die vorliegende Erfindung kennzeichnenden Merkmal 5 ist zwischen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement mindestens ein Zentrier-Abstandshalter angebracht. Nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift wird dieses Merkmal dadurch verwirklicht, dass jeweils ein separater Zentrierabstandshalter 14a, 14b zwischen jeweils einem der Tragachsenenden und jeweils einem der beiden VorspannungsFederelementen angebracht ist. Nach dem Wortlaut des Merkmals 5 ist aber auch mit umfasst, dass an Stelle zweier separater Zentrier-Abstandshalter ein einziger, zwischen beiden Enden der Tragachse und sämtlichen Federelementen befindlicher Zentrier-Abstandshalter angebracht ist. Der Streitpatentschrift ist kein Hinweis zu entnehmen, der dafür sprechen könnte, das Merkmal 5 einengend i. S. des Ausführungsbeispiels zu interpretieren. Insbesondere wird in der Streitpatentschrift kein Vorteil angegeben, der sich aus einer Bauweise mit separaten Zentrier-Abstandshaltern ergeben könnte. Dem Fachmann ist ein solcher Vorteil auch nicht aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt. Er wird im Gegenteil die Vorteile eines einheitlichen Zentrier-Abstandshalters erkennen, der mit relativ einfachen Mitteln eine stabile Führung ermöglicht und zuverlässig Gewähr dafür bietet, dass eine Ablenkung des von den Vorspannungs-Federelementen bewirkten Schubs vermieden und damit ein Reiben der Federn einerseits mit den Achsenenden und andererseits in den Aufnahmen im Block des Scharnierkörpers verhindert wird (siehe T2-Schrift, Seite 4, zweiter Absatz).

II.

Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung ist nicht patentfähig, weil sein Gegenstand gegenüber dem in der deutschen Offenlegungsschrift 19 09 335 (NK9) beschriebenen Türscharnier nicht neu ist.

Dort ist ein Türscharnier gemäß der Merkmalsgruppe 1 mit einem Türband (beweglicher Scharnierlappen 12) offenbart, das um eine Achse (Scharnierbolzen 11) drehbar an einer Befestigungsplatte (fester Scharnierlappen 10) angelenkt ist und einen Block (Gehäuse 20) aufweist. Es kann durch Zusammenwirken eines Indexierungsformkörpers (Nocken 15 und Vertiefungen 16) mit einer Indexierrolle (Rolle 17) positionsindexiert werden.

In dem als Block anzusehenden Gehäuse 20 ist ein Steg angeordnet, der in den Figuren 1 und 3 zwischen den beiden Federn durch gestrichelte Linien dargestellt ist und dessen der Achse zugewandtes Ende in Figur 4 hinter der von links aus gesehen ersten vollständigen Windung der Feder ebenfalls durch eine gestrichelte Linie gezeichnet ist. Die Figuren 3 und 4 sind so angeordnet, dass korrespondierende Kanten und Achsen fluchtend gezeichnet sind, was den allgemeinen Regeln für technische Zeichnungen entspricht. Auch die zuvor genannte Linie in Figur 4 fluchtet mit der linken Kante des Stegs in Figur 3. Ein Durchschnittsfachmann erkennt daher aus den Figuren ohne weitere Überlegungen einen Steg zwischen den beiden Federn, der sich über den größten Teil der Länge der Feder erstreckt und sich zwischen den gegenüberliegenden Wänden des Raums erstreckt, der die Federn aufnimmt. Dieser Steg teilt also den Aufnahmeraum, sodass zwei Aufnahmen entstehen, um die Vorspannungs-Federelemente aufzunehmen (Merkmal 2).

Bei dem bekannten Scharnier wird auch die Indexierrolle (Rolle 17) elastisch an einer Aussparung (in Figur 2 als Vertiefung 16 dargestellt, in Figur 4 besser als Aussparung zu erkennen) vorgespannt. Ohne weiteres zu erkennen ist auch, dass der dargestellte Indexierungsformkörper die Drehachse (Scharnierbolzen 11)

umgibt (Merkmal 3). Die beiden Federelemente (Schraubenfedern 21) üben auf die beiden Enden der Tragachse (Achse 18) der Indexierrolle (Rolle 17) einen Schub aus (Merkmal 4).

Bei dem entgegengehaltenen Scharnier wirken die Vorspannungs-Federelemente (Federn 21) nicht direkt auf die Enden der Tragachse der Indexierrolle. Beide Federn drücken auf einen U-förmigen Bügel 19, an dem die Achse gelagert ist, die wiederum die Rolle 17 trägt. Dieser Bügel bewirkt einerseits, dass die Federn von der Achse beabstandet sind, andererseits wird durch die Führung des Bügels im Block die Wirkungsrichtung der Federkraft so auf die Tragachse ausgerichtet, das sie auf diese zentrisch einwirkt. Der Bügel 19 bewirkt also sowohl eine Zentrierung der Federkraft als auch das Halten der Feder im Abstand zur Achse, er muss daher als Zentrier-Abstandshalter angesehen werden (Merkmal 5).

Durch NK9 war also am Prioritätstag ein Türscharnier mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 genannten Merkmalen bekannt. Keine Rolle spielt, dass das entgegengehaltene Scharnier für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, während die Erfindung des Streitpatents ein Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel, insbesondere ein Glaspaneel, betreffen soll (T2-Schrift, Seite 1, erster Absatz); eine entsprechende Verwendung hat nämlich in Anspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist deshalb nicht bestandsfähig.

III.

Patentanspruch 1 i. d. F. des Hilfsantrags 1 entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags und enthält zusätzlich das dem erteilten Anspruch 2 (entsprechend dem Anspruch 2 der ursprünglichen Patentanmeldung, siehe Offenlegungsschrift EP 0 867 586 A2) entnommene Merkmal, wonach jeder Abstandshalter gleichzeitig ein Ende der Tragachse der Indexierrolle und ein Vorspannungs-Federelement zentriert. Die Anspruchsfassung ist deshalb zulässig.

Der auf diese Weise präzisierte Anspruchsgegenstand ist aber ebenfalls nicht patentfähig, weil er dem Fachmann am Prioritätstag durch die bereits in der Beschreibung des Streitpatents genannte deutsche Offenlegungsschrift 42 39 358 A1 (NK7) nahegelegt war.

Das hinzugenommene Merkmal präzisiert die Eigenschaften der Zentrier-Abstandshalter in einschränkender Weise. Die Angabe „jeder“ Abstandshalter kann nur zutreffen, wenn mindestens zwei Abstandshalter vorhanden sind. Ausführungen des Scharniers mit einem einzigen Zentrier-Abstandshalter sind nicht mit umfasst, weshalb die Entgegenhaltung NK9 dieser Anspruchsfassung nicht entgegensteht.

Ein Scharnier mit zwei Federn, die jeweils auf ein Ende der Tragachse einwirken, ist aus NK7 bekannt. Diese Druckschrift betrifft ein Scharnier, das als Gelenkband bezeichnet wird und für Glaspendeltüren vorgesehen ist. Es umfasst ein Türband, das um eine Achse drehbar an einer Befestigungsplatte angelenkt ist, weist einen Block auf und kann durch Zusammenwirken eines Indexierungsformkörpers mit einer Indexierrolle positionsindexiert werden (Merkmal 1). In dem Block sind zwei Aufnahmen ausgeführt, die die Federelemente aufnehmen (Merkmal 2). Die Indexierrolle wird elastisch an einer Aussparung des Indexierungsformkörpers, welcher die Drehachse umgibt, vorgespannt (Merkmal 3), indem die Federelemente auf jedes Ende der Tragachse, an der die Indexierrolle sitzt, einen Schub ausüben (Merkmal 4).

Bei einem derartigen Scharnier wurde es als nachteilig angesehen, dass es beim Öffnen oder Schließen der Tür manchmal quietscht, was insbesondere bei Anordnungen mit einer einzigen, zentralen Feder vorkommen soll (T2-Schrift, erste Seite, dritter Absatz). Ein im Wesentlichen baugleiches Scharnier ist in NK7, Figur 5, dargestellt.

Da die Ausführung mit einer zentral angeordneten Feder als nachteilig angesehen wurde, bot sich dem Durchschnittsfachmann die ebenfalls in dieser Druckschrift beschriebene und in den Figuren 1, 4 und 5 dargestellte Variante mit zwei Federn als Mittel der Wahl an. In NK7 ist ebenfalls erwähnt, dass die dargestellte Variante, bei der die Federn direkt auf die Achse drücken, den Nachteil hat, dass deren Zentrierung durch das Zusammenwirken eines kugelförmigen Rastkörpers mit der aufwendig herzustellenden Diaboloform des Rotationskörpers erfolgt. In der Druckschrift ist aber bei der Erläuterung der Ausführungsform mit einer zentralen Feder dargelegt, dass sich durch die Anordnung eines Gleitköpers 16 zwischen der Feder und der Achse eine weniger aufwendige Zentrierung der Achse des Rastkörpers herstellen lässt (NK7, Spalte 3, Zeilen 40 bis 43). Dieser direkte Hinweis legt es einem Durchschnittsfachmann nahe, die für die Einzelfeder bekannte Konstruktion auch auf eine Ausführungsform mit zwei Federn zu übertragen. Die Verwendung des in der Figur 5 dargestellten Gleitstücks 16 bei den Federn des in Figur 4 dargestellten Scharniers ist ohne dessen konstruktive Veränderung möglich und führt dazu, dass die Federn nicht mehr direkt auf die Achse einwirken, sondern von ihr beabstandet sind. Das Gleitstück wirkt also nicht nur zentrierend auf die Achse, sondern es stellt auch eine Beabstandung zu den Federn her, d. h. es bildet einen Zentrier-Abstandshalter.

Es bedurfte also nur der durch die Beschreibung der Vorteile nahegelegten Übertragung des Gleitstücks 16 von der Ausführungsform mit einer Feder auf das Scharnier mit zwei Federn, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag zu gelangen, eine erfinderische Tätigkeit kann darin nicht erkannt werden. Auch dieser Anspruch ist daher nicht bestandsfähig.

IV.

Die Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich gegenüber der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach „der Wechsel von einer Stellung zur anderen durch Drehen um die Achse 2 mittels Ausüben eines Drehmoments erfolgt, das geeignet ist, die durch die Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) ausgeübten Kräfte zu über- winden“. Dieses Merkmal ist der Beschreibung der Streitpatentschrift entnommen (siehe T2-Schrift, letzter Satz auf Seite 3) und war auch in der ursprünglichen Anmeldung enthalten (EP 0 867 586 A2 Spalte 3, Zeilen 12 bis 16), weshalb es sich ebenfalls um eine zulässige Anspruchsfassung handelt.

Das hinzugenommene Merkmal ist lediglich die Beschreibung einer Wirkung, nämlich dass die Tür nur durch Ausübung einer Kraft bzw. eines Drehmoments aus einer eingerasteten Stellung herausbewegt werden kann. Diese Eigenschaft ist für ein Türscharnier mit Rastvorrichtung selbstverständlich, andernfalls würde es seine Funktion nicht erfüllen. Das Merkmal betrifft aber auch keine konstruktive Gestaltung, durch die sich ein Scharnier nach Hilfsantrag 2 von einem nach Hilfsantrag 1 unterscheiden würde. Die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 treffen deshalb auch für den Hilfsantrag 2 zu.

V.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 i. d. F. des Hilfsantrags 2 (der dem Wortlaut nach dem erteilten Anspruch 3 entspricht, sich jedoch auf Anspruch 1 i. d. F. des Hilfsantrags 2 rückbezieht) ist ebenfalls nicht patentfähig. Eine Aufnahme für die Achse des Rastkörpers weist bereits das Gleitstück 16 bei NK7 auf.

VI.

Auch Patentanspruch 3 i. d. F. des Hilfsantrags 2 (entsprechend dem erteilten Anspruch 4, jedoch mit Rückbezug auf Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2) beinhaltet keinen patentfähigen Gegenstand. Die Ausgestaltung des Abstandshalters derart, dass er im Inneren einer Feder in Eingriff kommen kann, ist lediglich eine handwerkliche Maßnahme, die ein Durchschnittsfachmann ohne Weiteres ergreift, wenn er sie für vorteilhaft ansieht. Nur beispielhaft sei dazu auf die Druckschrift DE 94 21 611 (NK14), Figur 1, hingewiesen. Dort ist ein Stab gezeigt, der an ei- nem dem Abstandshalter entsprechenden Bauteil angeordnet ist und in das Innere einer Feder eingreift.

VII. Somit hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der von der Beklagten mit Hilfsanträgen verteidigten Fassungen Bestand, weshalb die Ansprüche 1 bis 4 für nichtig zu erklären waren. Davon unberührt bleiben die nicht angegriffenen Ansprüche 5 bis 10, d. h. diese sind mit ihren Rückbezügen auf die erteilten Ansprüche 1 bis 4 weiterhin rechtsbeständig.

VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

IX. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Rauch Hildebrandt Dr. Schnurr Der Richter Dr. Großmann ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Rauch Richter prö

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Paragraphen in 7 Ni 77/14 (EP)

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 52 EPÜ
1 56 EPÜ
1 83 PatG
1 84 PatG
1 99 PatG
1 91 ZPO
1 709 ZPO

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Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 52 EPÜ
1 56 EPÜ
1 83 PatG
1 84 PatG
1 99 PatG
1 91 ZPO
1 709 ZPO

Original von 7 Ni 77/14 (EP)

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