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IV ZR 272/19

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 272/19 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR272.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 23. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass bei längerem Zeitablauf auch geringere Umstandsmomente ausreichend seien; ausweislich seines Hinweisbeschlusses Seite 2 hat es aber dennoch den im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.448,83 €

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.01.2019 - 25 O 6835/18 OLG München, Entscheidung vom 23.09.2019 - 25 U 737/19 -

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1 5 VVG
1 97 ZPO
1 543 ZPO
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