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IX B 93/18

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 22.3.2019, IX B 93/18 ECLI:DE:BFH:2019:B.220319.IXB93.18.0 Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge Leitsätze

1. NV: Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. die substantiierte Darlegung voraus, dass die Kläger den Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt haben bzw. aus welchen Gründen sie an einer solchen Rüge gehindert gewesen sind und was sie bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dies die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können.

2. NV: Der Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, richtet sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG und genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge.

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2018 7 K 130/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) wegen einzelner Feststellungen oder rechtlicher Gesichtspunkte setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die substantiierte Darlegung voraus, dass die Kläger den Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt haben bzw. aus welchen --von ihnen nicht zu vertretenden-- Gründen sie an einer solchen Rüge gehindert gewesen waren (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--, sowie BFH-Beschluss vom 1. August 2005 X B 24/05, BFH/NV 2005, 2222, Rz 3, 16; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 23) und was sie bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dies die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2222, Rz 17; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 22).

2. An einem derartigen (substantiierten) Vortrag mangelt es im Streitfall. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihre Prozessbevollmächtigte bereits in den beiden mündlichen Verhandlungen vom 24. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte bzw. vor dem FG in beiden Terminen daran gehindert war, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Die Kläger führen auch nicht konkret aus, inwiefern ihnen das FG trotz der zahlreichen Stellungnahmen ihrer Prozessbevollmächtigten das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen Tatsachen oder Rechtsfragen ihre Prozessbevollmächtigte sich in den beiden mündlichen Verhandlungen nicht hatte äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör in den mündlichen Verhandlungen noch vorgetragen hätte. Ebenso führen die Kläger nicht aus, ob durch ihr --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2014 III B 126/13, BFH/NV 2014, 884, Rz 12).

Vielmehr wenden die Kläger sich mit dem Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG. Das genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge und vermag die Zulassung der Revision --wie dargelegt-- nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2016 III B 105/15, BFH/NV 2016, 1291, Rz 14).

3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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