Paragraphen in 3 StR 382/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 53 | StPO |
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 53 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 382/14 BESCHLUSS vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Vermieterin der vom Angeklagten im Tatzeitraum bewohnten Wohnung geltend macht, ist zulässig erhoben, da der Antrag in der vor Anordnung der erneuten Urteilszustellung eingegangenen Revisionsbegründungsschrift mitgeteilt wird. Sie ist aber unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag im Ergebnis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Dabei kann offen bleiben, ob die Bewertung der Kammer, es liege lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, zutrifft. Denn angesichts des aufgrund der festgestellten Gesamtumstände kaum bis nicht vorhandenen indiziellen Werts der unter Beweis gestellten Behauptung trägt die weitere knappe Begründung, mit der das Landgericht die Beweiserhebung der Sache nach zudem wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), auch die Zurückweisung eines Beweisantrags.
Auch die Rüge, das Landgericht habe entgegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO die psychologische Psychotherapeutin der Nebenklägerin vernommen, obwohl nur die Ergänzungspflegerin, nicht aber die Zeugin selbst die Entbindung von der Schweigepflicht erklärt habe, erweist sich als unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob es vorliegend einer ausdrücklichen Entbindungserklärung durch die minderjährige Nebenklägerin selbst bedurft hätte (zum Meinungsstand vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 53 Rn. 48 mwN). Denn die Einschätzung der Therapeutin, die insbesondere im Rahmen der Adhäsionsentscheidung Berücksichtigung gefunden hat, stellt sich für den Angeklagten als günstig dar. Diese konnte nämlich eine massive psychische oder physische Beeinträchtigung der Nebenklägerin aufgrund der Taten gerade nicht feststellen. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten kann danach ausgeschlossen werden.
Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer
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