Paragraphen in 5 StR 516/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 516/18 BESCHLUSS vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR516.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 30. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Welche Maßnahmen zur Versorgung des Säuglings mindestens erforderlich waren, ist den Ausführungen der pädiatrischen Sachverständigen und deren daran anschließenden Würdigung durch das Schwurgericht zu entnehmen, vgl. UA S. 24 f.
Sander Berger Schneider Eschelbach Köhler
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