Paragraphen in NotZ (Brfg) 4/16
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1 | 111 | BNotO |
1 | 124 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 4/16 BESCHLUSS vom 21. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.4.16.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Richterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen: Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2016 wird zugelassen.
Gründe: 1 Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beklagten zu 2) auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Zulassungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts, weil dieses die Klage für zulässig und teilweise begründet erachtet hat, obwohl der Kläger vor der Klageerhebung keinen Antrag bei dem Beklagten zu
2) als zuständiger Verwaltungsbehörde gestellt hatte, ihm die Führung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu gestatten.
Galke Radtke Roloff Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 21.04.2016 - VA-Not 2/14 -
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1 | 124 | VwGO |
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