Paragraphen in 5 ARs 14/22
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1 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 14/22 5 AR (VS) 11/22 BESCHLUSS vom 6. Juli 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2022:060722B5ARS14.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Juli 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2022 ist unzulässig (vgl. den angegriffenen Beschluss und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts), weshalb sie mit entsprechender Kostenfolge zu verwerfen ist.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Saarländisches Oberlandesgericht, 1. März 2022 – 4 Ws 25/22, 4 Ws 30/22, 4 Ws 31/22
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