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1 StR 18/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 18/17 BESCHLUSS vom 16. August 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:160817B1STR18.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 23. Juni 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 13. Oktober 2016 als unbegründet verworfen.

Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Verurteilte geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der Senat entschieden habe, ohne ihren Schriftsatz vom 27. Februar 2017 zur Kenntnis genommen zu haben. Erst am 22. Juni 2017 habe sie „durch ein Telefonat“ erfahren, dass dieser Schriftsatz dem Senat nicht vorgelegen habe, weil er entweder „postalisch verloren gegangen oder im Geschäftsgang des Gerichts fehlgeleitet worden ist“.

Tatsächlich ist der vor der Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 3 StPO datierte, an das Landgericht Mosbach adressierte Schriftsatz beim Senat erst mit der Anhörungsrüge vorgelegt worden.

Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vor (§ 356a StPO). Der Senat konnte bei seiner Entscheidung nur berücksichtigen, was ihm vorlag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 – 4 StR 166/93, NStZ 1993, 552 und vom 19. November 2008 – 1 StR 593/08). Jedenfalls hat sich die unterbliebene Kenntnisnahme auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise" verletzt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 – 4 StR 498/13 und vom 4. August 2010 – 3 StR 105/10, StraFo 2011, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 356a Rn. 3).

Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schriftsatz des Verteidigers zeigen einen solchen durchgreifenden, die Verurteilte beschwerenden Rechtsfehler nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2017 – 1 StR 476/15, wistra 2017, 274 mwN).

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