Paragraphen in 6 StR 26/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 26/21 BESCHLUSS vom 24. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR26.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Auffassung der Revision, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2019 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei Strafklageverbrauch hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Abgabe eines möglicherweise unentdeckt gebliebenen Rests der durch damals verfahrensgegenständliche Erwerbsvorgänge beschafften Betäubungsmittelmenge eingetreten, ist unzutreffend. Sie verkennt die einer rechtskräftigen Verurteilung zukommende Zäsurwirkung, die – ungeachtet einer etwaigen Bewertungseinheit zwischen dem Betäubungsmittelerwerb und den späteren Abgabeakten – eine Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens in verschiedene Taten zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 4 StR 259/17, Rn. 18 mwN sowie bereits RGSt 66, 45, 47 f.).
Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 16.10.2020 - 20 KLs 372 Js 4286/20
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