Paragraphen in 5 StR 239/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 239/24 BESCHLUSS vom 6. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:060624B5STR239.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis fehlender Strafmündigkeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Einl. Rn. 145) besteht nicht. Die Strafkammer hat das Alter des Beschwerdeführers zur Tatzeit (14 Jahre) – wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 380/12, NStZ 2013, 290) – im Strengbeweisverfahren in der Hauptverhandlung ermittelt und sich dabei ausweislich des Vortrags der Revision bereits mit den Einwänden der Verteidigung beschäftigt. Da es sich bei dem Strafmündigkeitsalter zugleich um eine Voraussetzung der Strafbarkeit und damit der Anwendung materiellen Rechts handelt, ist der Senat an die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhende Feststellung dieser doppelrelevanten Tatsache gebunden (vgl. zur Altersbestimmung als doppelrelevanter Tatsache BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 380/12, NStZ 2013, 290; vom 11. Januar 2000 – 1 StR 633/99, NStZ 2000, 388). Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 22.12.2023 - (509 KLs) 278 Js 368/22 (11/23)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen