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5 ARs 54/22

BUNDESGERICHTSHOF ARs 54/22 5 AR (VS) 38/22 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ECLI:DE:BGH:2022:061222B5ARS54.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2022 beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin vom 20. September 2022 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ ist zurückzuweisen. Gegen das angegriffene Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil es sich dabei und bei der zugrundeliegenden Verfügung nicht um einen Beschluss im Sinne des § 29 Abs. 1 EGGVG handelt. Einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 5 ARs 48/22).

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Oberlandesgericht Celle, 11. August 2022 – 16 VA 21/22

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