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4 StR 393/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 393/18 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:251018B4STR393.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.8. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass aa) der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in fünf Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; bb) die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in fünf Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs und einer Anrechnungsentscheidung; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in dem Fall II.8. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, da die bisher getroffenen Feststellungen die Annahme einer Vorfahrtverletzung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht tragen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die für eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden könnten.

Der Senat fasst nach dieser Verfahrenseinstellung den Schuldspruch neu.

2. Ferner war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrechnungsmaßstab BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 409/12 mwN).

3. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten, je einer Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie von einem Jahr und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von einem Jahr sowie einer weiteren Einzelstrafe von zehn Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II.8. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre und sechs Monate verhängt hätte.

Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke

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