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19 W (pat) 80/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 80/10 Verkündet am 28. Januar 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 11 117.7-55 …

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Müller beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 D - hat die am 8. März 2001 von der G… & D… GmbH eingereichte Patentanmel ung mit Beschluss vom 26. Juli 2010 zurückgewiesen, mit der Begründung, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangele es an Erfindungshöhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung und 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag.

Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unverändert geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Der geltende Patentanspruch 1 vom 18. März 2010, der identisch ist mit dem ursprünglichen Patentanspruch 7, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

„a Vorrichtung für die Bewertung von Banknoten b1 mittels einer Einrichtung (20, 40) für die Überprüfung von in den Banknoten (BN) vorhandenen Sicherheitselementen (S), mit c einem Transportsystem (11, 12, 31 bis 34), c1 welches die Banknoten (BN) an der Einrichtung für die Überprüfung (20, 40) vorbei transportiert, und b2 einem ersten Sensor (20) sowie b3 einer Andruckeinrichtung (40), b11 welche die Einrichtung für die Überprüfung (20, 40) bilden, b31 wobei die Andruckeinrichtung (40) gegen den ersten Sensor (20) wirkt, b32 um die Banknoten (BN) in Berührung mit dem ersten Sensor (20) zu bringen, dadurch gekennzeichnet, daß d ein zweiter Sensor (25) die Anwesenheit und Position von im Transportsystem (11, 12, 31 bis 34) befindlichen Banknoten (BN) ermittelt, b33 wobei die Andruckeinrichtung (40) nur während des Zeitraums gegen den ersten Sensor (20) wirkt, b34 in dem sich eine Banknote (BN) im Bereich des ersten Sensors (20) befindet.“

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, eine Vorrichtung für die Bewertung von Banknoten mittels einer Einrichtung für die Überprüfung von in den Banknoten vorhandenen Sicherheitselementen anzugeben, welche bei geringem Realisierungs- und Wartungsaufwand die sichere Überprüfung der in Banknoten enthaltenen Sicherheitselemente ermöglicht, ohne die Einrichtung für die Überprüfung verstärktem Verschleiß auszusetzen (Seite 3, Absatz 3 der ursprünglichen Unterlagen).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder einen Techniker der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der Banknotenbearbeitungsmaschinen konstruiert.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG):

Aus der von der Anmelderin selbst genannten US 6 119 936 A (Entgegenhaltung 1 des Prüfungsverfahrens) ist Folgendes bekannt: eine a Vorrichtung zur Prüfung der Echtheit (vgl. Titel), also für die Bewertung von Banknoten b1 mittels einer Einrichtung 50, 60 für die Überprüfung von in den Banknoten B vorhandenen Sicherheitselementen (Spalte 3, Zeilen 15 bis 19), mit c einem Transportsystem (Patentanspruch 1, (b)), c1 welches die Banknoten B an der Einrichtung für die Überprüfung 50, 60 vorbei transportiert, und b2 einem ersten Sensor 50 sowie b3 einer Andruckeinrichtung 60, b11 welche die Einrichtung für die Überprüfung 50, 60 bilden, b31 wobei die Andruckeinrichtung 60 gegen den ersten Sensor 50 wirkt, b32 um die Banknoten B in Berührung mit dem ersten Sensor 50 zu bringen, wobei d (wenigstens) ein zweiter Sensor die Anwesenheit und Position von im Transportsystem (Patentanspruch 1, (b)) befindlichen Banknoten B ermittelt (Spalte 4, Zeilen 39 bis 41), b33teil wobei die Andruckeinrichtung 60 nur während des Zeitraums gegen den ersten Sensor 50 wirkt, b34 in dem sich eine Banknote B im Bereich des ersten Sensors 50 befindet (Spalte 3, Zeilen 20 bis 32).

Somit unterscheidet sich die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 von der aus der US 6 119 936 A bekannten lediglich durch die Forderung, dass sich die Andruckeinrichtung nur während des Zeitraums gegen den ersten Sensor 50 wirkt, in dem sich eine Banknote B im Bereich des ersten Sensors 50 befindet.

Diese Forderung ist aber nach Überzeugung des Senats lediglich eine Umformulierung der Aufgabe, die aus der US 6 119 936 A bekannte Vorrichtung auch für hohe Verarbeitungszahlen einsetzen zu können, ohne das es zu einem erhöhten Verschleiß kommt. Diese Aufgabe stellt sich jedoch in der Praxis von selbst, wenn der Fachmann feststellt, dass sich die Andruckeinrichtung einem überproportional hohen Verschleiß unterworfen ist.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

4. Der von der Anmelderin betonte Unterschied zwischen ihrer Anmeldung, die eine Banknotenbearbeitungsmaschine betreffe, die mit hoher Geschwindigkeit im Dauerbetrieb eingesetzt werde, gegenüber dem Gegenstand der US 6 119 936 A, die lediglich ein Einzelscheinprüfgerät offenbare, hat nicht zu einer Formulierung des Anspruchswortlauts geführt, die eine konkrete Ausgestaltung der Andruckeinrichtung wiedergegeben hätte, durch die die objektive Aufgabe tatsächlich gelöst wird.

Dem hier relevanten, dem Antrag der Anmelderin gemäß unverändert gebliebenen Wortlaut des Patentanspruchs 1 sind jedenfalls keine Angaben zu entnehmen, die gegenüber der Vorrichtung gemäß US 6 119 936 A eine Besonderheit darstellen würden.

5. Die auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 teilen dessen Schicksal, da über den Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü

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