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4 StR 385/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 385/14 BESCHLUSS vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Es liegt der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.

1. Dem liegt Folgendes zu Grunde:

Im Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 13. März 2014 beantragte die Nebenklägervertreterin, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten auszuschließen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung stimmten dem zu. Der Angeklagte verließ daraufhin den Sitzungssaal. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und mit der Verkündung folgenden Beschlusses fortgesetzt: „Gemäß § 247 S. 2 StPO wird der Angeklagte für die Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin W. ausgeschlossen, um einer Retraumatisierung entgegenzutreten und einen weiteren psychischen Schaden für die Zeugin zu verhindern.“ Anschließend wurde die Geschädigte ergänzend vernommen.

2. Mit Recht rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten gemäß § 230 Abs. 1 StPO. Seine Abwesenheit während der Verkündung des Ausschließungsbeschlusses war gesetzwidrig und betraf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung:

Wie von § 247 Satz 2 Fall 1 StPO vorgegeben, hat das Gericht den Angeklagten (nur) für die Dauer der weiteren Vernehmung der Geschädigten ausgeschlossen (vgl. zur restriktiven Auslegung des Begriffs der Vernehmung BGH – Großer Senat für Strafsachen –, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 89 f.). Die Verkündung des Ausschließungsbeschlusses selbst gehört nicht zu diesem Verfahrensabschnitt. Er muss vielmehr in Anwesenheit des Angeklagten verkündet werden (BGH, Beschluss vom 20. August 1997 – 3 StR 357/97, StV 2000, 120; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.,

§ 247 Rn. 28; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. April 1986 – 2 StR 86/86, StV 1987, 377; OLG Schleswig, SchlHA 2012, 289, 293 f. bei Döllel/Dreeßen).

Der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten zuvor erklärt hatte, „dass der Angeklagte einverstanden sei, den Sitzungssaal zu verlassen, auch wenn dafür keine Notwendigkeit gesehen wird“, steht dem Erfolg der Rüge nicht entgegen; denn das Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist unverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1991 – 4 StR 35/91, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 18, und vom 27. November 1992 – 3 StR 549/92, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 19).

3. Der Fall, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß denkgesetzlich ausgeschlossen wäre (vgl. Becker aaO, § 247 Rn. 55 mwN), liegt hier nicht vor.

Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin

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