5 StR 52/21
BUNDESGERICHTSHOF StR 52/21 BESCHLUSS vom 17. März 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2021:170321B5STR52.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2020 sowie die Revision gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen das in seiner Anwesenheit am 1. Oktober 2020 verkündete Urteil hat er mit am 20. November 2020 beim Landgericht eingegangenem undatierten Schreiben um „noch eine Chance“ gebeten, „in Revision zu gehen“, was als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist und angesichts seines zum Ausdruck gebrachten Anfechtungswillens als Revisionseinlegung auszulegen ist.
Beide Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.
1. Zwar könnte bereits gegen ein tatsächliches Versäumen der Revisionseinlegungsfrist sprechen, dass der Beschwerdeführer keine mit seiner Verteidigerin bestehende Absprache zur Einlegung der Revision vorgetragen, sondern lediglich geschildert hat, die Verteidigerin habe „kurz nach der Urteilsverkündung vorgeschlagen […] in Revision zu gehen“. Dies kann jedoch offenbleiben, weil der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls unzulässig ist; die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht eingehalten worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche muss der Antragsteller die versäumte Handlung nachholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) und Angaben über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Fristversäumnis machen, sofern sich – wie hier – die Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 422/20).
In seinem undatierten Schreiben hat der Beschwerdeführer indes nicht mitgeteilt, wann er davon Kenntnis erlangt hat, dass die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden ist. Allein die Angabe, er habe davon „vor ca. drei Wochen“ von seiner Verteidigerin gehört, genügt nicht, da so eine konkrete Fristberechnung und mithin eine Überprüfung, ob der Beschwerdeführer die Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten hat, nicht möglich ist.
2. Da die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) am 20. November 2020 bereits verstrichen war, ist die Revision mit entsprechender Kostenfolge (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Gericke Berger Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 01.10.2020 - 626 KLs 11/20 3002 Js 174/20 3002 Js 174/20