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5 StR 107/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 107/14 BESCHLUSS vom 8. April 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel weiterer Verfahrensbeteiligter: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 beschlossen:

Beim Gerichtshof der Europäischen Union wird beantragt, das mit Senatsbeschluss vom heutigen Tag gestellte Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

Gründe:

Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 vom 28. November 2001, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EG Nr. L 136 vom 30. April 2004, S. 34) geltenden Fassung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug genommen.

2. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem:

3 Der wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Itzehoe vom 2. April 2013 nach vorläufiger Festnahme vom 8. April 2013 seit dem 9. April 2013 in Untersuchungshaft. Es liegt somit der in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor (vgl. Nr. 40 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen, ABl. C 338 vom 6. November 2012, S. 1, 5). Die Berechtigung der Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof bejaht, so würde es an der Strafbarkeit des Angeklagten fehlen, womit sich dieser zu Unrecht in Untersuchungshaft befinden würde. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt.

Basdorf Dölp Sander König Schneider

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