Paragraphen in 2 StR 306/17
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 306/17 BESCHLUSS vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.20 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit sechsfachem vorsätzlichen Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit zehnfachem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Appl Krehl Eschelbach Zeng ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR306.17.0
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1 | 349 | StPO |
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