Paragraphen in 5 StR 484/18
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1 | 302 | StPO |
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1 | 302 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 484/18 BESCHLUSS vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie wegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das am 27. Februar 2018 ergangene Urteil hat der Angeklagte tags darauf durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Diese ist mit einem am 7. März 2018 beim Landgericht eingegangenen – versehentlich auf den 7. Februar 2018 datierten – Schriftsatz einer den Briefkopf des Verteidigerbüros verwendenden Rechtsanwältin „in besonderer Vollmacht“ zurückgenommen worden. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 23. Juli 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; seinem Schreiben vom 3. Mai 2018 lässt sich ergänzend entnehmen, dass die Revision „leider auf Grund eines Missverständnisses … zurückgezogen“ worden sei.
Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 7. März 2018 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Zwar bedarf es hierfür einer besonderen – an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356) – Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese ergibt sich aber vorliegend bereits aus der Erklärung der Rechtsanwältin, das Rechtsmittel „in besonderer Vollmacht“ zurückzunehmen. Indiziell spricht zudem gegen ein „Missverständnis“, dass der Angeklagte in einem mit dem landgerichtlichen Berichterstatter am 7. März 2018 geführten Telefonat erklärt hat, „er erwäge, die eingelegte Revision zurückzunehmen, um seinen Behandlungsbeginn zu beschleunigen“ (SA Bl. 460).
Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Damit ist ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig (vgl. BGH aaO).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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1 | 302 | StPO |
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