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4 StR 310/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 310/20 BESCHLUSS vom 13. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:130421B4STR310.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1.a) mit dessen Zustimmung – und des Beschwerdeführers am 13. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154a Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Februar 2020 wird a) der Vorwurf der Bedrohung in sieben tateinheitlich begangenen Fällen von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist,

bb) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen „Nachstellung in Tateinheit mit einem Fall der Körperverletzung, drei Fällen der Bedrohung, einem Fall der Beleidigung sowie vier Fällen tateinheitlicher Bedrohung und Beleidigung“ zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nach einer Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a Abs. 2 StPO) mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf die Vorwürfe der Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung. Soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) in mehreren tateinheitlichen Fällen verurteilt hat, lassen die Urteilsgründe nicht sicher erkennen, auf welche der festgestellten Tathandlungen sich diese rechtliche Würdigung bezieht. Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeworfene Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 241 StGB (vgl. zu § 238 Abs. 1 StGB aF: BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 201) kann infolge der Verfolgungsbeschränkung offenbleiben.

2. Die Verfahrensvoraussetzung eines Strafantrags gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt nur in Bezug auf das Tatgeschehen vom 2. Dezember 2018 (Fall 9 der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 28. Juni 2019)

vor. Im Übrigen fehlen entsprechende Strafanträge, so dass nur eine tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung Bestand hat.

Hinsichtlich der Fälle 5 und 6 sowie 10 der Antragsschrift, von denen einer nach den Urteilsgründen Grundlage der zweiten ausgeurteilten (tateinheitlichen)

Beleidigung gewesen sein muss, liegen jeweils nur Strafanzeigen vor (Band III,

Bl. 1 ff., Bl. 25 ff.; Fallakte 5, Bl. 1 ff.). Der von dem Zeugen K. am

14. Dezember 2018 gestellte Strafantrag (Fallakte 5, Bl. 13) bezieht sich demgegenüber auf das dem Angeklagten in der Antragsschrift als Fälle 11 und 12 vorgeworfene Verhalten vom 13. Dezember 2018, hinsichtlich dessen das Landgericht ihn freigesprochen hat.

3. Da die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. Februar 2021 dargelegten Gründen unzulässig sind und der Schuldspruch im Übrigen auch sachlich-rechtlicher Prüfung standhält, ändert der Senat den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.

4. Der Strafausspruch begegnet indes durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe unzureichend begründet. Die Strafkammer hat ihrer Strafzumessung den nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 StGB zugrunde gelegt, welcher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten reicht. Im Rahmen der konkreten Strafbemessung hat sie eine Vielzahl strafmildernder, aber keine strafschärfenden Gesichtspunkte angeführt. Dies stellt im vorliegenden Fall eine durchgreifende Lücke dar, da sich auch angesichts des Tatbildes die Tat- und Schuldangemessenheit der gegen den nicht vorbestraften Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die sich deutlich vom Mindestmaß entfernt, nicht von selbst versteht.

Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung. Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.

Sost-Scheible Lutz Bender Maatsch Bartel Vorinstanz: Dortmund, LG, 19.02.2020 ‒ 121 Js 671/18 34 KLs 37/19

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