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5 StR 368/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 368/17 BESCHLUSS vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:070917B5STR368.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. April 2017 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 31. Mai 2016 unterblieben ist; die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, wobei es in sechs Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung des Urteils, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat zwar zutreffend von der Einbeziehung der an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilung vom 16. April 2015 (Tatzeit 30. September 2014) abgesehen, weil die verhängte Geldstrafe inzwischen vollständig bezahlt worden ist. Allerdings führt dies dazu, dass sich nunmehr die Verurteilungen des Amtsgerichts Perleberg vom 31. Mai 2016 (80 Tagessätze Geldstrafe) wegen einer am 2. März 2016 begangenen Tat und des Amtsgerichts Neuruppin vom 9. Juni 2016 (150 Tagessätze Geldstrafe) wegen einer am 16. Februar 2015 begangenen Tat grundsätzlich als gesamtstrafenfähig erweisen (hiesiger Tatzeitraum: 23. März 2015 bis 6. April 2015).

Die Entscheidung, von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen, ist deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Voraussetzungen des § 55 StGB nach den Feststellungen jedenfalls hinsichtlich der im Urteil vom 31. Mai 2016 verhängten Geldstrafe gegeben sind. Die zu dieser Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob ferner die im Urteil vom 9. Juni 2016 verhängte Strafe einzubeziehen sein wird.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher feststeht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 StR 90/16).

Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher

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