Paragraphen in 2 StR 131/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 131/19 BESCHLUSS vom 15. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2019:150519B2STR131.19.0
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