35 W (pat) 8/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2019:100919B35Wpat8.17.0
…
betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2017 dahingehend abgeändert, dass die im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin erstattungsfähigen Kosten auf
8.086,00 €
(in Worten: achttausendsechsundachtzig EURO)
festgesetzt werden.
2. Der festgesetzte Betrag ist jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar a) hinsichtlich des von der Gebrauchsmusterabteilung bereits in Höhe von 4.588,60 € festgesetzten Teilbetrages für den Zeitraum vom 22. Mai 2017 bis zum 24. Oktober 2017 und b) hinsichtlich des hier zusätzlich in Höhe von 3.497,40 € festgesetzten Teilbetrages ab dem 22. Mai 2017.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 24. Oktober 2008 angemeldeten und am 15. Januar 2009 eingetragenen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „…“. Das mit sechs Schutzansprüchen eingetragene Streitgebrauchsmuster bildete den Ausgangspunkt (Priorität) für eine am 26. Oktober 2009 eingereichte internationale Patentanmeldung, die am 29. April 2010 als Druckschrift … A1 veröffentlicht worden ist und später zur Nationalisierung bzw. Regionalisierung zahlreicher weiterer Patentanmeldungen und/oder Patente geführt hat.
Die Antragstellerin hat am 3. Juli 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen auf sieben vorveröffentlichte Dokumente (D1 bis D7) gestützten Löschungsantrag eingereicht und die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters aufgrund mangelnder Schutzfähigkeit beantragt. Bei der Druckschrift D3 handelte es sich um die japanische Patentoffenlegungsschrift JP 2006-225 800 A vom 31. August 2006, die mit einer von der Antragstellerin am 31. Januar 2014 bei einem gewerblichen Dienstleister in Auftrag gegebene Recherche ermittelt worden war und die die Antragstellerin zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung (D3b) vorgelegt hat. Nachdem die Antragsgegnerin dem Löschungsantrag wirksam widersprochen und das Streitgebrauchsmuster in einer beschränkten Fassung verteidigt hat, hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 6. Mai 2015 als zusätzliches Dokument D8 die am 15. März 2007 veröffentlichte, japanische Patentoffenlegungsschrift JP 2007-063 722 A nebst wiederum einer beglaubigten deutschen Übersetzung dieser Schrift (D8a) in das Verfahren eingebracht. Auch das Dokument D8 war im Wege der externen, von der Antragstellerin bei einem gewerblichen Dienstleister in Auftrag gegebenen Recherche ermittelt worden.
Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat am 29. November 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und mit einem im Anschluss hieran verkündeten Beschluss das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht sowie der Antragsgegnerin die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auferlegt. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in jeder seiner verteidigten Fassungen durch die Dokumente D3b und D8a neuheitsschädlich getroffen worden sei.
Nachdem die Kostengrundentscheidung in Bestandskraft erwachsen war, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017, der am 22. Mai 2017 beim DPMA eingegangen war, beantragt, die ihr von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:
Gebührentatbestand VV RVG Nr.
Satz Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 250.000 €
Betrag § 13 RVG Kosten des Patentanwalts
1.) Geschäftsgebühr
2,0 4.506,00 €
2.) Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
3.) Tages- und Abwesenheitsgeld
7005
20,00 € 60,00 €
4.) Fahrtkosten des Patentanwalts
83,19 €
5.) Übernachtungskosten des Patentanwalts
120,56 €
Weitere Kosten der Antragstellerin
6.) Reisekosten der Antragstellerin
7.) Übernachtungskosten der Antragstellerin
8.) Kosten einer Fremdrecherche
9.) Kosten für die Anfertigung von deutschen Übersetzungen von drei recherchierten Dokumenten (u. a. von der D3).
10.) Kosten für die Anfertigung einer deutschen Übersetzung von Dokument D8.
11.) Kosten für eine Akteneinsicht
12.) Amtliche Löschungsantragsgebühr
458,29 € 120,56 € 2.500,00 €
1.990,00 €
2.600,00 € 285,84 € 300,00 €
Summe:
13.044,44 € =========
Zusätzlich hat die Antragstellerin beantragt, den in Höhe von 13.044,44 € festzusetzenden Betrag gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 2017 hat die Gebrauchsmusterabteilung die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 4.588,60 € festgesetzt. Dieser vom beantragten Umfang nach unten abweichende Betrag ergibt sich daraus, dass die Gebrauchsmusterabteilung den in Höhe von 250.000 € beantragten Gegenstandswert halbiert, die in Höhe von 2.500,00 € geltend gemachten Recherchekosten nur in Höhe von 250,00 € und die in Höhe von 4.590,00 € und 285,84 € geltend gemachten Übersetzungs- bzw. Akteneinsichtskosten bei der Kostenfestsetzung überhaupt nicht berücksichtigt hat. Der in Höhe von 4.588,60 € festgesetzte Betrag setzt sich somit auf der Grundlage eines Gegenstandwertes in Höhe von 125.000 € zusammen aus einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 3.176,00 € nach Nr. 2300 VV RVG, aus der Telekommunikationspauschale (20,00 €), aus einem Abwesenheitsgeldes (60,00 €), aus den Fahrkosten von Patentanwalt und Partei (541,48 €), aus den Übernachtungskosten von Patentanwalt und Partei (241,12 €), aus der Löschungsantragsgebühr (300,00 €) sowie aus den zu einem geringen Teil zuerkannten Recherchekosten in Höhe von 250,00 €. Der Beschluss enthält ferner den Ausspruch, dass der in Höhe von 4.588,60 € festgesetzte Betrag ab dem 22. Mai 2017 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen ist.
Die Antragstellerin hat am 5. Oktober 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihr am 22. September 2017 zugestellt worden war, Beschwerde beim DPMA eingelegt, mit der sie einen aus ihrer Sicht bestehenden Kostenerstattungsanspruch i. H. v. (nunmehr) insgesamt 8.086,- € geltend macht.
Sie ist der Auffassung, dass die Gebrauchsmusterabteilung die erstattungsfähigen Recherchekosten zu Unrecht auf 250,00 € begrenzt habe. Die Kosten, die für die bei einem gewerblichen Dienstleister in Auftrag gegebene Recherche unstreitig angefallen seien, hätten 2.500,00 € betragen, wie sich aus der dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Rechnung ergebe. Der Rechercheaufwand habe 27 Stunden betragen, was bei einfach überschaubaren, mechanischen Sachverhalten nicht ungewöhnlich sei. Nach den Regelungen des JVEG ergäben sich jedenfalls erstattungsfähige Recherchekosten in Höhe von mindestens 1.890,00 € (27 Std. x 70,00 €). Hinsichtlich der Übersetzungskosten sei zu berücksichtigen, dass die Übersetzung des ermittelten, japanischen Dokuments D3 (D3b) und die Übersetzung des Dokuments D8 (D8a) zwingend erforderlich gewesen seien, da andere Druckschriften, insbesondere in deutscher oder englischer Sprache, nicht zur Verfügung gestanden hätten. Nach den Regelungen des JVEG könnten für solche Übersetzungen 1,85 € pro jeweils angefangene 55 Anschläge (Zeile) des schriftlichen Textes in der Zielsprache verlangt werden. Hieraus errechneten sich für die Dokumente D3b und D8a erstattungsfähige Übersetzungskosten in Höhe von 320,05 € bzw. 1.537,35 €. Zusammenfassend ergäben sich somit für die Durchführung der Fremdrecherche und für die Anfertigung der Übersetzungen zu den zwei genannten Dokumenten erstattungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 3.747,40 €.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin am 25. Oktober 2017 den von der Gebrauchsmusterabteilung in Höhe von 4.588,60 € festgesetzten Erstattungsbetrag nebst entsprechender Verzinsung an die Antragstellerin gezahlt hat. Die Antragsgegnerin begehrt daher hinsichtlich des aus ihrer Sicht in Höhe von 8.086,00 € festzusetzenden Gesamtbetrages einen entsprechend geteilten Verzinsungsausspruch und zwar einerseits hinsichtlich der bereits erhaltenen 4.588,60 € und andererseits hinsichtlich des zusätzlich beanspruchten Teilbetrages in Höhe von 3.497,40 € (= 3.747,40 € abzüglich in Höhe von 250,00 € bereits festgesetzter und erhaltener Recherchekosten).
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
1. den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2017 aufzuheben und zusätzlich den bereits zugesprochenen 4.588,60 € weitere Recherche- und Übersetzungskosten in Höhe von 3.747,40 € (abzüglich bereits festgesetzter Recherchekosten in Höhe von 250,00 €), also insgesamt die ihr von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 8.086,00 € festzusetzen, und hierzu
2. jeweils eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszusprechen a) hinsichtlich des bereits festgesetzten Teilbetrages in Höhe von 4.588,60 € ab dem 22. Mai 2017 bis zum 24. Oktober 2017 sowie b) hinsichtlich des zusätzlich noch festzusetzenden Teilbetrages in Höhe von 3.497,40 € ab dem 22. Mai 2017.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass es mit den der Antragstellerin bereits zugesprochenen 4.588,60 € sein Bewenden haben müsse. Das Löschungsverfahren zum Streitgebrauchsmuster hätte es nicht erfordert, eine Fremdrecherche durch einen gewerblichen Dienstleister durchführen zu lassen. Die Dokumente D3 und D8 seien bereits in der nationalen Phase einer japanischen Nachanmeldung der Erfindung ermittelt worden und seien bereits vor Stellung des Löschungsantrags bekannt gewesen. Auch wäre eine maschinelle Übersetzung dieser Dokumente ausreichend gewesen. Der Rechercheaufwand sei zudem deutlich begrenzt gewesen, da mit dem Begriff „Kompressionsbekleidung“ der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters unzutreffend bezeichnet worden sei; tatsächlich habe es sich beim Erfindungsgegenstand nur um „Socken mit Kompressionsmitteln“ gehandelt, wobei gerade auf diesem engen Gebiet der Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt gut überschaubar gewesen sei.
Die Antragstellerin hat hierauf repliziert und bestritten, dass ihr die Dokumente D3 und D8 vor Stellung des Löschungsantrags ohne weiteres zugänglich gewesen seien. Vielmehr seien diese Schriften – erst lange Zeit nach ihrer in Auftrag gegebenen Fremdrecherche – zitiert worden, nämlich erstmals in einem Erteilungsbeschluss vom 12. Februar 2015, der zu einem japanischen Teil der Patentfamilie ergangen war. Gerade bei Recherchen, die sich auf scheinbar einfache Alltagsgegenstände bezögen, könnten sich besondere Probleme dadurch ergeben, dass die Terminologie dort sehr uneinheitlich sei und Stichwortrecherchen oft nur einen geringen Teil des relevanten Standes der Technik lieferten. Ferner würden Maschinenübersetzungen für eine brauchbare Darstellung, was der Offenbarungsgehalt einer Schrift sei, völlig unzureichend sein. Ein hinreichend rechtssicherer Nachweis könne nur mit einer beglaubigten Übersetzung erbracht werden, für deren Richtigkeit eine Person einzustehen bereit sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG eingelegt worden. Innerhalb dieser Frist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von
€ (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt worden.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat im Umfang des nunmehr geltend gemachten Kostenerstattungsbetrags auch Erfolg.
a) Die Antragstellerin hat zu Recht bemängelt, dass die Gebrauchsmusterabteilung im angefochtenen Beschluss die Kosten, die der Antragstellerin durch die von einem gewerblichen Dienstleister durchgeführte Recherche entstanden waren, nicht im Kostenansatz eingestellt hat. Bei diesen Kosten handelt es sich um Aufwendungen im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann eine Partei zwar die Erstattung nur solcher Aufwendungen verlangen, die mit dem Grundsatz einer kostenschonenden Verfahrensführung vereinbar sind (vgl. Loth/Stock, GebrMG, 2. Aufl., § 17 Rn. 119; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 12); aber auch diese Voraussetzung ist hier gegeben.
a1) Die Kosten einer Patentrecherche können erstattungsfähig sein, wenn sich eine solche Recherche von Anfang an oder auch erst später im Laufe des Verfahrens als zweckentsprechend erweist (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 79). Zwar sind mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG die typischen patentanwaltlichen Leistungen wie Sichtung, Ordnung und Auswertung des Materials zum Stand der Technik abgegolten, nicht zwingend jedoch die Kosten für die Beschaffung des Materials (vgl. BPatGE 16, 229, 230).
Die Antragsgegnerin geht fehl, indem sie meint, der Löschungsantrag der Antragstellerin vom 3. Juli 2014 habe die von ihr bei einem gewerblichen Dienstleister in Auftrag gegebene Recherche nicht erfordert. Zur Feststellung der Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung – also bei objekti- ver Betrachtung ex ante – als zweckentsprechend ansehen durfte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 428 f.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 12). Dies ist bezüglich der von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Recherchekosten der Fall. Sie hat hinreichend dargelegt, dass der Löschungsantrag lediglich mit den Entgegenhaltungen, die im internationalen Recherchebericht im Anhang der am 29. April 2010 als … A1 veröffentlichten internationalen Anmeldung ausgewiesen worden waren, nicht mit genügender Sicherheit erfolgreich erschien. Dass auch japanische Druckschriften auf dem Gebiet der Kompressionsbekleidung relevant sein würden und diese ggf. von der internationalen Recherchebehörde nicht erfasst worden sein könnten, war – nach Überzeugung des erkennenden Senats – eine naheliegende Überlegung. Unter solchen Umständen stellt eine Fremdrecherche eine angemessene und erforderliche Maßnahme dar (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 194, 198). Die Notwendigkeit der vorliegenden Fremdrecherche wird vorliegend zudem dadurch unterstrichen, dass das Streitgebrauchsmuster von der Patentabteilung des DPMA schließlich mit Beschluss in der Hauptsache vom 29. November 2016 gerade unter Heranziehung der Druckschriften D3b und D8a gelöscht worden war. Hierdurch wird gleichsam eine nachträgliche Bestätigung dafür geliefert, dass die durchgeführte Recherche von Anfang zum Kreis der für das Löschungsverfahren zweckentsprechenden Maßnahme gehörte (vgl. z. B. Loth/Stock, GebrMG, 2. Aufl., § 17 Rn. 119; Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 79).
a2) Unzutreffend ist der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Dokumente D3 und D8 bereits in der nationalen Phase einer japanischen Nachanmeldung der Erfindung ermittelt worden und somit bereits vor Stellung des Löschungsantrags bekannt gewesen wären. Bei der genannten japanischen Nachanmeldung handelt es sich um die von der Antragstellerin zitierte, aus der internationalen Patentanmeldung der Antragsgegnerin (vgl. … A1) hervorgegangene Anmeldung JP 2011-532541, die auf der Grundlage des von der Antragstellerin genannten Erteilungsbeschlusses vom 12. Februar 2015 zum japanischen Patent JP 5721629 geführt hat. Die entsprechende Patentschrift ist zudem erst am
20. Mai 2015, also mehr als acht Monaten Jahr nach Stellung des Löschungsantrags veröffentlicht worden.
a3) Die Antragstellerin steht für die durchgeführte Fremdrecherche auch ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe der von ihr mit der Beschwerde noch geltend gemachten 1.890,00 € zu. Als Beleg für ihre Recherchekosten hat die Antragstellerin eine Rechnung der Firma A… GmbH vom 27. Januar 2014 vorgelegt, die an ihren anwaltlichen Vertreter adressiert war, und einen Rechnungsbetrag in Höhe von 2.500,00 € (ohne MwSt.) ausweist. Damit hat sie ihre Kosten im Sinne § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs., PatG und § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Kostenansatz hinreichend glaubhaft gemacht. Bei einer Patentrecherche bemisst sich die Höhe der Vergütung – worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat – nach den Sätzen des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes (JVEG). Im vorliegenden Fall ist auf die erstattungsfähigen Recherchekosten die Honorartabelle des § 9 Abs. 1 JVEG einschlägig, die seit dem 1. August 2013 gültig ist. Die Erteilung des Rechercheauftrags war offensichtlich nach dem 1. August 2013 erfolgt, was sich aus dem in der Rechnung angegebenen „Bearbeitungszeitraum“ ergibt, der zwischen dem 19. Dezember 2013 und 27. Januar 2014 lag. Im Falle einer notwendigen Recherche wird üblicherweise ein Stundensatz in Höhe von 95 € zu Grunde gelegt, was der Honorargruppe 7 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG entspricht (vgl. Loth/Stock, GebrMG, 2. Aufl., § 17 Rn. 119; BPatG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 35 W (pat) 4/12 – vgl. unter juris® Das Rechtsportal; Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 196). Der nur noch in Höhe von 1.890,00 € geltend gemachte Betrag entspricht damit unter Zugrundelegung eines üblichen Stundenhonorars von 95 € einem Rechercheaufwand von etwa 20 Stunden, was – nach Überzeugung des Senats – unter Berücksichtigung des hier einschlägigen Technikbereichs der Kompressionsbekleidung und in Anbetracht der konkreten Fassung der damals streitgegenständlichen Schutzansprüche nicht zu beanstanden ist. Auf die Beantwortung der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage, ob der Rechercheauf- wand deshalb geringer gewesen sei, weil eine Recherche nach „Socken mit Kompressionsmitteln“ ausreichend gewesen wäre, kommt es vorliegend nicht an. Auch für eine solche Recherche wäre ein Aufwand von 20 Sunden nicht minder angemessen gewesen.
b) Die Antragstellerin dringt auch insoweit mit ihrer Beschwerde durch, als ihr im angefochtenen Beschluss die Festsetzung von Übersetzungskosten in Höhe von 1.857,40 € zu Unrecht verweigert wurde. Auch diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin notwendig. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG ist die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach die zur Kostentragung verpflichtete Partei die beim Gegner angefallenen, notwendigen Kosten zu erstatten hat, auch auf solche Übersetzungskosten anwendbar, die im Rahmen eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren entstanden sind. Die Antragstellerin hat zwei Rechnungen der Fachübersetzungsgenossenschaft I… eG vom 12. März 2014 bzw. 7. April 2015 vorgelegt, wonach jeweils eine deutsche Übersetzung des Dokuments D3 (D3b) und eine deutschen Übersetzung der D8 (D8a) in Auftrag gegeben, durchgeführt und abgerechnet worden waren. Dieser Tatsachenvortrag ist zwischen den Parteien unstrittig geblieben.
b1) Die Antragstellerin geht ferner zu Recht davon aus, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Löschungsantrag nicht verpflichtet war, lediglich kostengünstigere, maschinell gefertigten Übersetzungen vorzulegen. Die Vorlage von beglaubigten und von Fachübersetzern angefertigten Übersetzungen stellte im vorliegenden Fall eine angemessene Maßnahme dar. Eine verwertbare Übersetzung muss von einer Person angefertigt worden sein, die in der Lage ist, in der Kategorie einer technischen Lehre zu denken, was bei einer maschinell angefertigten Übersetzung so nicht der Fall ist. Vorliegend konnte daher die Antragstellerin einen hinreichend glaubhaften Nachweis zum jeweiligen Offenbarungsgehalt der beiden japanischen Dokument D3 und D8 in der Tat nur mit Übersetzungen erbringen, wie sie in der Art der D3b und D8a von Fachübersetzerinnen angefertigt und beglaubigt worden waren. Damit stellt die Vorlage der Dokumente D3b und D8a im Löschungsverfahren auch keinen Verstoß gegen die oben bereits erwähnte Obliegenheit einer kostenschonenden Verfahrensführung dar.
b2) Die mit der vorliegenden Beschwerde nur noch in Höhe von 320,05 € bzw. 1.537,35 € (insgesamt in Höhe von 1.857,40 €) geltend gemachten Übersetzungskosten sind auch der Höhe nach angemessen. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 JVEG auf die dort einschlägigen Vergütungssätze begrenzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493 ff.). Nach der hier einschlägigen, ab 1. August 2013 gültigen Fassung des JVEG können Übersetzungskosten pro angefangene 55 Anschläge eines schriftlichen Textes in der Zielsprache, also auf der Grundlage des übersetzten Textes, mit einem Grundhonorar in Höhe von 1,55 € pro Zeile geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist aber, wovon die Antragstellerin zu Recht ausgeht, wegen der häufigen Verwendung von technischen Fachausdrücken ein erhöhter Satz in der Größenordnung von 1,85 € pro angefangene 55 Anschläge zutreffend.
Nicht ganz nachvollziehbar ist allerdings, wie die Antragstellerin zum Ergebnis gekommen ist, dass beim Dokument D3b lediglich 173 Zähleinheiten à 1,85 € anzusetzen seien, während es bei der D8a, die zwar engzeiliger verfasst, aber in der deutschen Zielsprache nur geringfügig umfangreicher erscheint, ein fast 5-facher Wert in Höhe von 831 Zähleinheiten à 1,85 € in Frage kommen soll. Der Senat hat daher beide Übersetzungen geprüft und im Zusammenhang mit der D3b einen Wert von 25.086 Zeichen (= 456 Zähleinheiten) und bei der D8a einen Wert von 37.401 Zeichen (= 680 Zähleinheiten) ermittelt, woraus sich Beträge von einerseits 843,60 € (456 x 1,85 €) bzw. einerseits 1.258,00 € (680 x 1,85 €) errechnen. Aufgrund des so in Gesamthöhe von jedenfalls 2.101,60 € ermittelten Kostenbetrags kann die Angemessenheit der von der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 1.857,40 € begehrten Übersetzungskosten nicht weiter in Zweifel gezogen werden.
c) Die übrigen im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten sind außer Streit, da keine der beiden Parteien diese angegriffen hat. Dies gilt auch für den zu Grunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 125.000 € sowie die 2,0-fache Geschäftsgebühr nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG. Diese nach dem RVG für Rechtsanwälte gültige Regelung ist ohne weiteres auch auf ein patentanwaltliches Tätigwerden im Rahmen eines GebrauchsmusterLöschungsverfahren anwendbar (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.; Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 151; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 26 Rn. 3). Die Gebühren, deren Erstattung die Antragstellerin von der Antragsgegnerin verlangen kann, richten sich – wovon die Parteien ebenfalls ausgehen – nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Gebührentabelle (§ 13 RVG). Dies folgt aus dem Umstand, dass der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin das Mandat für den Löschungsantrag offensichtlich erst gegen Ende 2013 erhalten hatte.
d) Hiernach errechnen sich die im Verhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin wie folgt:
Gebührentatbestand VV RVG Satz Nr.
Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 125.000 €
Betrag § 13 RVG Kosten des Patentanwalts
1) Geschäftsgebühr
2) Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
3) Tages- und Abwesenheitsgeld
4) Fahrtkosten des Patentanwalts
5) Übernachtungskosten des Patentanwalts
2,0 7002 7005
3.176,00 € 20,00 € 60,00 € 83,19 €
120,56 €
Weitere Kosten der Antragstellerin 6) Reisekosten der Antragstellerin
458,29 €
7) Übernachtungskosten der Antragstellerin 8) Kosten der durchgeführten Recherche
9) Übersetzungskosten
10) Gebühr für den Löschungsantrag
§9 JVEG analog
§ 11 JVEG analog
120,56 € 1.890,00 €
1.857,40 €
300,00 €
Summe: 8.086,00 € =========
Beizubehalten bzw. wieder auszusprechen war, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (22. Mai 2017) gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist. Nachdem die Antragsgegnerin am 25. Oktober 2017 unstreitig eine Teilzahlung in Höhe von 4.588,60 € erbracht hat, war nunmehr für diesen Teilbetrag – wie von der Antragstellerin beantragt – eine Verzinsung lediglich für den Zeitraum vom 22. Mai 2017 bis zum 24. Oktober 2017 und nur für den hier in Höhe von 3.497,40 € zusätzlich zugesprochenen Teilbetrag die übliche, offene Verzinsung beginnend mit dem 22. Mai 2017 auszusprechen.
Da Gegenstand der Beschwerde die Kostenfestsetzung durch die Gebrauchsmusterabteilung ist, war allerdings der erstattungsfähige Betrag als solcher auch im Tenor des vorliegenden Beschlusses festzusetzen. Aufgrund der von der Antragsgegnerin geleisteten Teilzahlung kann die Antragstellerin ihren Kostenerstattungsanspruch aber letztlich nur noch in Höhe des die Teilzahlung überschießenden Betrags, also i. H. v. 3.497,40 € durchsetzen.
3. Für den Senat bestand keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die im Übrigen auch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 98). Die beiden Verfahrensbeteiligten hatten zudem umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern. Es war daher auch nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129). Da die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang unterlegen ist, waren ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gründe, die billigerweise eine andere Kostenentscheidung hätten geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Bayer Eisenrauch Fa