Paragraphen in 5 StR 271/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 271/20 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen wegen fahrlässigen Vollrausches hier: Anhörungsrüge des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR271.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Nebenklägers betreffend den Senatsbeschluss vom 18. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Januar 2020 mit Beschluss vom 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Gericke Resch Mosbacher von Häfen Köhler Vorinstanz: Leipzig, LG, 09.01.2020 - 305 Js 24521/19 1 Ks
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