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14 W (pat) 31/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/09 Verkündet am 27. Juni 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 053 110 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig sowie des Richters Schell und der Richterin Dr. Wagner beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 1.44 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Juli 2009 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 27. Juni 2014, sowie Beschreibungsseite 2 gemäß Patentschrift und Beschreibungsseite 3 vom 27. Juni 2014.

Gründe I.

Die Patentabteilung 1.44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 28. Oktober 2004 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung“

durch Beschluss vom 22. Juli 2009 gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG widerrufen.

Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die seinerzeit beanspruchten Gegenstände gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Aus der Druckschrift D1 EP 0 500 199 B1 sei ein Verfahren zur Herstellung eines dauerhaft umweltverträglichen, auf einer Haldendeponie deponierbaren Materials bzw. eines umweltverträglichen Baumaterials, insbesondere für Dichtungsschichten, bekannt. Aus der Kombination dieser Anwendungszwecke ergebe sich für den Fachmann, dass mit dem Material auch eine Abdeckung bzw. Abdichtung einer Deponie herstellbar sei. Als Ausgangsmaterial werde gemäß D1 entwässerter Schlick aus Hafenbecken bzw. Fahrrinnen mit einem Anteil an Trockenmasse von mindestens 41,7 % verwendet, dem kaolinitisches Tonmehl und ggf. Kalkhydrat zugesetzt werde. Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach D1 habe das Gemisch einen berechneten Wassergehalt von 30,4 %. Die Abdeckungsschicht sei je nach Anwendungsfall, d. h. je geforderter Belastbarkeit, entsprechend dick und verdichtet auszugestalten. D1 lasse zwar die Korngröße des Schlicks offen, jedoch beruhe dieses Merkmal nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gemäß Streitpatent könne die Funktionsweise einer Korngröße mit kleiner 0,02 mm darin gesehen werden, dass bei diesen Korngrößen auf Konditionierungsmittel verzichtet werden könne. Diese Maßnahme sei jedoch nicht geeignet sich von der Lehre von D1 abzugrenzen, da dort gar keine Zugabe eines entsprechenden Konditionierungsmittels vorgesehen sei. In D1 werde eine ausreichende Dichtigkeit bereits durch die Zugabe des Zuschlagstoffes „Tonmineral“ erreicht. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei dem Schlick gemäß Streitpatent auch keine eindeutige Korngrößentrennung vorliege, sondern es teilweise zu Überschneidungen der Korngrößenbereiche von Schlick und Sand komme, nachdem dieser mit einer ähnlichen Vorbehandlung, wie dem METHA-Verfahren nach Druckschrift D5 Bode, W. et al., „Die Behandlung gebaggerter Elbesedimente im Hamburger Hafen“, Berichte und Informationen aus Forschung, Lehre und Praxis, 1994, 3, S. 186 bis 191,

erhalten werde. Der nach dem METHA-Verfahren abgetrennte Schlick habe eine Korngrößenverteilung von 5 bis 400 µm, die somit auch Korngrößen umfasse, die der Sandfraktion zuzuordnen seien. Eine eindeutige Auftrennung in Schlick- (Korndurchmesser < 0,063 mm) und Sandfraktion (Korndurchmesser > 0,063 mm) sei mit dem in D5 genannten Verfahren jedenfalls nicht erzielbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers, mit der er sein Patentbegehren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 4 weiterverfolgt. Der Patentanspruch 1 lautet:

„1. Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung bei dem aus natürlichen und/oder künstlichen Gewässern entnommene und aufbereitete Schlickstoffe mit einer Korngröße kleiner 0,02 mm und einem Trockensubstanzanteil zwischen 30 und 60% unter Zusatz von Beimengungen von Tonmineralien und/oder Kalk und Flugasche oder Flugasche allein als Schicht auf die Deponie aufgebracht und auf eine Schichtdicke von 300 mm - 600 mm verdichtet werden.“

Zum Wortlaut der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Patentinhaber im Wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn D5 sei das Resümee zu entnehmen, dass es keine Technologien gebe, die eine Verwertung des Elbschlicks aus dem Hamburger Hafen ermöglichen. Auch biete die Feststellung in D5, dass die Schlickfraktion Korngrößen < 0,063 mm aufweise, keine Veranlassung Überlegungen in Richtung auf eine andere Korngrößenverteilung anzustellen. Im Hinblick auf D1 hat der Patentinhaber geltend gemacht, dass in der Druckschrift zwischen einem deponierbaren Material und einem Baumaterial, das auch für Dichtungsschichten einsetzbar sei, unterschieden werde. Hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um ein Baumaterial für die Abdeckung einer Deponie handele. Auch seien D1 keine Hinweise bzgl. der Korngröße des Schlicks zu entnehmen. Bei den Baumaterialien sei neben dem Schlick Tonmineral und ein Gemisch von Zement und Kalkhydrat vorgesehen bzw. können anstelle des Gemisches von Zement und Kalkhydrat Silikate eingesetzt werden. Damit sei D1 zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Bindemittel anwesend sein müsse. Hinsichtlich des Trockensubstanzanteils hat der Patentinhaber vorgetragen, dass dieser aufgrund der verschiedenen Zeitpunkte der Verarbeitung und der Herstellung nicht ermittelbar sei, denn es sei nicht auszuschließen, dass in der Zwischenzeit der Zement mit dem vorhandenen Wasser reagiere. Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D6 DE 37 27 819 A1 D7 DE 37 32 961 C2 könnten den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht nahe legen, da auch diesen Schriften kein Hinweis in Richtung eines Verfahrens zur Herstellung einer Deponieabdeckung, die als Ausgangsmaterial Schlick mit einer Korngröße von < 0,02 mm vorsehe und gleichzeitig auf Gelbildner, wie Natriumsilikat, verzichte, zu entnehmen sei.

Der Patentinhaber beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.44 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 22. Juli 2009 aufzuheben und das Patent im Umfang des Hauptantrags vom 27. Juni 2014 aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechenden beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen des Patentinhabers in allen Punkten entgegen. Die Einsprechenden haben im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der D5 nicht abzuleiten sei, dass ein Vorurteil in der Fachwelt bestanden habe, Gewässersedimente, insbesondere Schlick, für die Abdeckung bzw. Abdichtung von Deponiekörpern zu verwenden. Zumal nach D1, D6 und D7 Gewässersedimente - gleich welcher Korngrößenverteilung - seit vielen Jahren u. a. zur Abdeckung und Abdichtung von Deponien eingesetzt werden.

Die Druckschrift D6 offenbare ein Verfahren zur Herstellung einer Basis- bzw. Oberflächenabdichtung von Deponien aus Gewässerschlamm und Zuschlagstoffen, bei dem das Gemisch auf die Bodenformation aufgebracht und verdichtet werde. Die Zuschlagstoffe seien auch im Hinblick auf deren Mengen und Körnung identisch mit den streitpatentgemäßen Zuschlagstoffen, wobei diese in Mengen von 30 und 70 Gewichtsprozent bezogen auf das Schlammtrockengewicht zugemischt werden. Im Gewässerschlamm seien auch Feinteile mit einer Korngröße von kleiner 0,02 mm anwesend. Für eine ausreichende Abdichtung sei lediglich erforderlich, dass Feinbestandteile mit einer Korngröße von kleiner 0,02 mm neben Bestandteilen mit einer größeren Korngröße vorlägen, unabhängig davon ob der Gewässerschlamm oder aber die Zuschlagstoffe die Feinbestandteile bzw. Grobbestandteile darstellten.

Dieses Abdichtungsprinzip komme auch bei dem Dichtungsmaterial nach D1 zum Tragen, bei dem das Tonmehl die Feinkornbestandteile und der Schlick die Grobkornbestandteile aufweisen. Im Übrigen könne der Trockensubstanzanteil zwischen 30 und 60 % des Schlicks keine erfinderische Tätigkeit begründen, da aus D1 ein Gewässersediment mit einem Trockensubstanzanteil von 41,7 % bekannt gewesen sei.

Ferner haben die Einsprechenden geltend gemacht, dass die Verwendung der Feinfraktion von natürlichen und/oder künstlichen Gewässersedimenten mit einem mineralischen Körnungsanteil des Sediments im Bereich von < 0,063 mm zur Herstellung einer Deponieabdeckung aus D7 bekannt sei. Von diesem Korngrößenbereich sei auch der streitpatentgemäße Korngrößenbereich mit < 0,02 mm umfasst. Der marginale Korngrößenunterschied rechtfertige keine erfinderische Tätigkeit, da die Teilmenge des Sediments mit einer Korngröße 0 bis 0,02 mm keine andere Wirkung als das Sediment mit einer Korngröße 0 bis 0,063 mm in einem ansonsten identischen Gemisch entfalte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents auf der Grundlage der geltenden Unterlagen.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 basiert auf den ursprünglichen eingereichten Patentansprüchen 1, 4 und 8, sowie auf Seite 2, 2. und 4. Absatz und auf Seite 2/3, übergreifender Absatz der Beschreibung der Erstunterlagen. Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2, 3 und 5.

3. Das im geltenden Patentanspruch 1 angegebene Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung ist neu.

Die in den Druckschriften D6 und D7 offenbarten Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung unterscheiden sich von dem streitpatentgemäßen Verfahren bereits darin, dass bei dem Verfahren gemäß D6 als Ausgangsmaterial kein Schlick mit einer Korngröße kleiner 0,02 mm vorgesehen ist und bei dem Verfahren gemäß D7 Natriumsilikat als zwingender Bestandteil zuzugeben ist (vgl. D6, Patentansprüche 1 und 4, Beschreibung Sp. 2, Z. 17 bis 27, Sp. 4, Z. 22 bis 26; D7, Patentanspruch 1, Beschreibung Sp. 3, Z. 58 bis 62). Die Entgegenhaltungen D1 und D5 betreffen keine Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung (vgl. D1, Patentanspruch 1, Beschreibung S. 3, Z. 3 bis 8; D5, S. 186, re. Sp., 2. bis 4. Abs., S. 189, re. Sp., 2. Abs. bis S. 190, li. Sp. einschl. letzt. Abs.).

Auch die übrigen dem Senat vorliegenden, jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen können die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes nach Auffassung des Senates nicht in Frage stellen, denn keine dieser Entgegenhaltungen gibt ein Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen an.

4. Die Bereitstellung des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines verdichtungsfähigen, abdichtenden und tragenden Deponieabdeckmaterials, das unter Verwendung von aufbereiteten Schlickstoffen herstellbar ist, bereitzustellen, wobei die Herstellung kostengünstig erfolgen soll und beim Einsatz keine umweltbelastenden Substanzen aktiviert oder zusätzlich eingebracht werden (vgl. Streitpatent Abs. [0016] i. V. m. Patentanspruch 1).

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 durch ein

1. Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung, 2. bei dem aus natürlichen und/oder künstlichen Gewässern entnommene und aufbereitete Schlickstoffe 2a. mit einer Korngröße kleiner 0,02 mm und 2b. einem Trockensubstanzanteil zwischen 30 und 60% 3. unter Zusatz von Beimengungen von 3a. Tonmineralien und/oder 3b. Kalk und 3c. Flugasche oder 3d. Flugasche allein 4. als Schicht auf die Deponie aufgebracht und 5. auf eine Schichtdicke von 300 mm – 600 mm verdichtet werden.

Bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist nach geltender Rechtsprechung zunächst zu klären, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger) und ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Darüber hinaus bedarf es - in der Regel - zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe, um die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 Ls. - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Diesen Grundsätzen folgend, bedurfte es zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen vorzuschlagen, eines erfinderischen Zutuns, denn keine der vorliegenden Entgegenhaltungen spricht das zu lösende Problem, nämlich ein abdichtendes und tragfähiges Deponieabdeckmaterial basierend auf Schlickstoffen ohne Zusatz von teuren und um- weltbedenklichen Gelbildnern (= Konditionierungsmittel), herzustellen, überhaupt an.

Ein Verfahren zur Herstellung von Deponieabdeckungen war dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des Bauwesens oder der Umwelttechnik, mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, aus der Druckschrift D6 bekannt. Dieses Dokument betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdichtung, bei dem Gewässerschlamm mit Zuschlagstoffen verbaut wird (vgl. D6, Patentanspruch 1, Beschreibung Sp. 2, Z. 17 bis 27). Der Gewässerschlamm weist einen Wassergehalt von 30 bis 70 Gewichtsprozent bezogen auf die Schlammtrockenstoffe auf (vgl. D6, Patentanspruch 1, Beschreibung Sp. 2 Z. 28 bis 36), woraus sich ein Trockensubstanzanteil von 70 bis 30 Gewichtsprozent, wie von der Einsprechenden in der Verhandlung vorgetragen, errechnen lässt. Als Zuschlagstoffe eignen sich u. a. Ziegel, Tonmehl, Kalksteinsand und Kraftwerk- oder Müllverbrennungsasche (vgl. D6, Patentanspruch 4, Beschreibung Sp. 3, Z. 1 bis 5 und 14/15). Die Dicke der verdichteten Schicht kann je nach Körnung der Zuschlagstoffe kleiner bzw. größer 25 cm sein (vgl. D6, Patentanspruch 6, Sp. 3, Z. 7 bis 13). Um eine ausreichende Abdichtung des kontaminierten Gewässerschlamms zu gewährleisten, ist es erforderlich, Gelbildner, insbesondere Kieselsäure, zuzusetzen (vgl. D6, Beschreibung Sp. 3, Z. 42 bis 58, Sp. 3, Z. 65 bis Sp. 4, Z. 5, Sp. 4, Z. 27 bis 41). Anregungen, die Korngröße des Gewässerschlamms zu verringern, um so eine ausreichende Dichtigkeit der Deponieabdeckung bei Verzicht auf Gelbildnern zu erzielen, liefert D6 nicht. Der Fachmann wird vielmehr davon abgehalten, kleine Korngrößen in Erwägung zu ziehen, da sich in D6 der Hinweis findet, dass die im Gewässerschlamm enthaltenen gröberen Bestandteile, wie Sand- und Feinkiesbestandteile, nicht entfernt werden müssen (vgl. D6, Beschreibung Sp. 4, Z. 22 bis 26).

Die von den Einsprechenden diskutierte Zusammenschau von D6 mit der Entgegenhaltung D5 kann ein Naheliegen des Verfahrens zur Herstellung einer Deponieabdeckung gemäß strittigem Patentanspruch 1 ebenfalls nicht begründen.

Denn in D5 wird die Korngröße ausschließlich im Hinblick auf die Kontamination des Schlicks diskutiert. Die Publikation beschreibt die Behandlung gebaggerter Elbsedimente im Hamburger Hafen. Das Sediment wird in eine Sand- und eine Schlickfraktion mittels eines mechanischen Aufbereitungsverfahrens (METHA-Verfahren) getrennt, wobei die Schlickfraktion eine Korngröße von kleiner 0,063 mm aufweist (vgl. D5, S. 186, re. Sp., 2. Abs., 4. Abs. bis S. 188, re. Sp., 1. Abs. i. V. m. S. 189, Bild 3). Mit abnehmender Partikelgröße steigt der Schadstoffgehalt, insbesondere im Korngrößenbereich unter 0,045 mm, signifikant an (vgl. D5, S. 186, re. Sp., 3. Abs., S. 187, Tabelle 1 und Bild 1). Aufgrund der hohen Schadstoffbelastung wird der Schlick nicht weiter verwertet, sondern in Deponien untergebracht (vgl. D5, S. 190, li. Sp., 2. Abs. und letzt. Abs. i. V. m. Bild 6). Folglich kann der Fachmann diesem Dokument keine Anregungen dahingehend entnehmen, Schlick mit einer Korngröße von kleiner 0,02 mm zur Herstellung von Deponieabdeckungen zu verwenden.

Auch die von der Einsprechenden im Hinblick auf die Korngröße des Schlicks angeführte Entgegenhaltung D7 kann ein Naheliegen des Verfahrens zur Herstellung einer Deponieabdeckung gemäß strittigem Patentanspruch 1 nicht begründen. Die in D7 beschriebene Zielsetzung besteht darin, die Verwertung der Feinfraktion von Gewässerschlamm als Deponiebasis- und/oder Deponieoberflächen-Dichtungsmaterial zu verbessern (vgl. D7, Patentanspruch 1, Sp. 1, Z. 3 bis 8, Z. 18 bis 25 i. V. m. Z. 39 bis 41), jedoch wird diese - anders als im Streitpatent - dadurch erreicht, dass Gelbildner zugesetzt werden. In D7 wird die abgetrennte Schlickfraktion mit einer mineralischen Körnung von bis zu 0,063 mm unter Zumischung von Natriumsilikat (= Gelbildner) und eines bodenmechanischen wirkenden Stabilisierungsmittels für die Herstellung eines Deponieoberflächen-Dichtungsmaterials verwendet (vgl. D7, Patentanspruch 1, Beschreibung Sp. 2, Z. 17 bis 45 i. V. m. Fig. 1). Das Natriumsilikat lagert sich in die feinen Zwischenräume der Feinfraktion ein und bewirkt so die Abdichtung und mechanische Stabilität des Dichtungsmaterials (vgl. D7, Beschreibung Sp. 1, Z. 44 bis 59).

Hinweise, die Korngröße der Feinfraktion weiter zu verringern, um so eine Abdichtung des Gemisches ohne Gelbildner herbei zu führen, vermittelt die Druckschrift dem Fachmann indessen nicht.

Das von den Einsprechenden im Hinblick auf die Abdichtung des Deponieabdeckmaterials vorgetragene Argument, dass eine ausreichende Abdichtung bereits gegeben sei, wenn sich der Schlick in die Zwischenräume des Zuschlagstoff-Konglomerats einlagere, ferner der Unterschied zwischen einer Korngrößenverteilung von 0 bis 0,02 mm und einer Korngrößenverteilung von 0 bis 0,063 mm des Schlicks vernachlässigbar sei, weil in diesen Korngrößenbereichen auch ein Material mit einer Korngröße bis 0,063 mm die Zwischenräume auffülle, kann nicht durchgreifen. Denn die Druckschrift D7 enthält keine Anregung dahingehend, dass der Schlick an sich eine abdichtende Funktion hat und somit auf Gelbildner verzichtet werden kann.

In D1 wird ein Verfahren zum Aufarbeiten von kontaminierten Gewässersedimenten zu einem dauerhaft umweltverträglichen, auf Haldendeponie deponierbaren Material bzw. einem umweltverträglichen Baumaterial, insbesondere Dichtungsschichten beschrieben (vgl. D1, Patentanspruch 1, Beschreibung S. 2, Z. 3 bis 5). Die Abdichtung wird dadurch erzielt, dass im Gegensatz zum Streitpatent, der Zuschlagstoff Tonmehl eine überwiegende Korngröße von kleiner 0,002 mm aufweist, um so die Poren des Gemisches weitgehend abdichten zu können (vgl. D1, Patentansprüche 6 und 7, Beschreibung S. 2, Z. 30 bis 40, Z. 45 bis 52 und S. 2, Z. 58 bis S. 3 Z. 2). Dem Gemisch können zusätzlich Kalkhydrat und ggf. noch weitere hydraulische Bindemittel zugesetzt werden, um so ein umweltverträgliches Baumaterial mit einer ausreichenden Festigkeit zu erhalten (vgl. D1, Patentansprüche 9 bis 11 und 15 bis 19, Beschreibung S. 3, Z. 3 bis 49). Die Anregung, die Korngröße des Schlicks auf kleiner 0,02 mm einzustellen und gleichzeitig auf Gelbildner zu verzichten, um so in einem Zusammenwirken mit allen weiteren im strittigen Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen eine abdichtende und tragfähige Deponieabdeckung zu gelangen, wird dem Fachmann damit nicht vermittelt.

Der Einwand der Einsprechenden, dass es bei Verfahren zum Aufarbeiten von kontaminierten Gewässersedimenten zu einem dauerhaft umweltverträglichen, auf Haldendeponie deponierbaren Material bzw. einem umweltverträglichen Baumaterial nach D7 unerheblich sei, ob der Zuschlagstoff oder aber der Schlick eine Korngröße kleiner 0,02 mm aufweise, weil es letztlich für die Abdichtung nur darauf ankomme, dass ein Stoffkonglomerat mit verschiedenen Korngrößen vorliege, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ziel der vorliegenden Erfindung ist es, ein Verfahren zur Herstellung eines verdichtungsfähigen abdichtenden und tragenden Deponieabdeckmaterials, das unter Verwendung von aufbereiteten Schlickstoffen herstellbar ist, bereitzustellen, wobei auf Gelbildner verzichtet werden soll. Allein die unterschiedlichen Anwendungen des deponierbaren Materials nach D7 und dem erfindungsgemäßen Deponieabdeckmaterial fordern ein unterschiedliches Maß an Abdichtung. Das erfindungsgemäße Deponieabdeckmaterial muss im Gegensatz zu dem deponierbaren Material nach D7 eine höhere Abdichtung aufweisen. Hierzu wird gemäß Streitpatent Schlick mit einer Korngröße kleiner 0,02 mm in Kombination mit den Zuschlagstoffen Tonmineralien und/oder Kalk und Flugasche oder Flugasche allein verarbeitet.

Auch die Berücksichtigung der weiteren, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts, da bei den darin offenbarten Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung zumindest als Ausgangsmaterial kein Schlick vorgesehen ist, der mit Beimengungen von Tonmineralien und/oder Kalk und Flugasche oder Flugasche allein als Schicht auf einer Deponie verdichtet wird. Damit können diese Druckschriften dem Fachmann keine Hinweise zur Bereitstellung eines Verfahrens zur Herstellung einer Deponieabdeckung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen vermitteln.

5. Nach alledem weist das Verfahren zur Herstellung einer Deponieabdeckung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig, mit ihm haben die besonderen Ausfüh- rungsformen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 betreffenden Unteransprüche 2 bis 4 Bestand.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Maksymiw Proksch-Ledig Schell Wagner Fa

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