Paragraphen in 5 StR 634/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 634/18 BESCHLUSS vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR634.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die an die Bestimmung des Termins für den 2. Hauptverhandlungstag anknüpfende Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil die Revision die Terminsverfügung vom 15. Februar 2018 nicht vorlegt.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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1 | 349 | StPO |
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