IX ZB 40/21
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 40/21 BESCHLUSS vom 20. September 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200921BIXZB40.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 20. September 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Amtsgericht zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskostenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7).
Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2020 - 5 C 3186/20 LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2021 - 5 T 2/21 -
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