27 W (pat) 120/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 120/16 Verkündet am 23. Juli 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2019:230719B27Wpat120.16.0 betreffend die international registrierte Marke IR 1 143 338 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 23. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante sowie den Richter Paetzold und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden Marke wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Am 10. Januar 2013 hat die international registrierte Marke IR 1 143 338 T-MBA für die Dienstleistungen der Klasse 41: „Education and training Services; arranging and conducting of Symposiums, Conferences, congresses and seminars; sports, cultural and entertainment Services; publication of books, magazines, journals, newspapers, periodicals, catalogs and brochures; Publishing Services; film, television and radio program production Services; news reporting Services, photojournalism Services; photography Services; translation Services“
übersetzt:
„Bildung, Erziehung und Unterricht; Organisation und Veranstaltung von Symposien, Konferenzen, Kongressen und Seminaren; Dienstleistungen in den Bereichen Sport, Kultur und Unterhaltung; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften [Magazinen], Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen und Broschüren; Verlagsdienstleistungen; Film-, Fernseh- und Rundfunkproduktionsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters, Photojournalismus-Dienstleistungen; Fotografieren; Übersetzung und Dolmetschen“
um Schutz in Deutschland nachgesucht.
Dagegen ist am 30. April 2013 Widerspruch eingelegt worden
1) aus der Unionsmarke UM 000 485 441 T-Mobile,
geschützt für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 14, 16, 18, 25, 28, 36 bis 38, 41 und 42,
2) aus der deutschen Wortmarke 30 2012 011 733 T-Systems,
geschützt für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 10 bis 12, 16, 28, 35 bis 39, 41, 42, 44 und 45,
3) aus der Unionsmarke UM 001 855 329 T-Com,
geschützt für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 25, 35 bis 39, 41und 42,
4) aus der deutschen Wortmarke 395 39 437 T-Online,
geschützt für die Waren und Dienstleistungen Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse; Lehrund Unterrichtsmittel; Büroartikel; Finanzdienstleistungen; Immobilienwesen; Bauwesen; Wartung und Reparatur; Installationsarbeiten; Telekommunikation; Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistung einer Datenbank; Elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -Instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
5) aus der deutschen Wortmarke 397 51 830 T- ,
geschützt für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 35 , 36, 38, 41 und 42.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenstelle für Klasse 41 Internationale Markenregistrierung, hat dieser IR-Marke mit Beschluss vom 14. Juni 2016 die Schutzerstreckung insgesamt verweigert gemäß §§ 119, 124, 114, 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinqiues B PVÜ, und zwar auf die Widersprüche aus den fünf Widerspruchsmarken. Dabei war jeder einzelne Widerspruch erfolgreich, soweit Warenoder Dienstleistungsähnlichkeit angenommen wurde; er wurde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Vergleichsmarken zwar nicht unmittelbar verwechselbar seien, jedoch gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 2, 2. Halbsatz gedanklich in Verbindung gebracht würden. Hierbei nehme das Publikum die Unterschiede der einzelnen Zeichen wahr; aufgrund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung habe es jedoch Anlass, die angegriffene Marke irrtümlich der Inhaberin der Widerspruchsmarken zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern zu schließen. Diese Gefahr bestehe unter anderem bei Serienmarken, wie sie bei der Widersprechenden mit ihren Zeichen vorliege, die mit dem Buchstaben „T-“ einen Stammbestandteil aufwiesen. Die angegriffene IR-Marke sei nach dem gleichen Schema gebildet, so dass für erhebliche Verkehrskreise die Vorstellung nahegelegt sei, dass die jüngere Marke wegen der Art der Zeichenbildung zur „Markenfamilie“ der Widersprechenden gehöre.
Gegen diesen ihr am 17. Juni 2016 zugegangenen Beschluss hat die IR-Markeninhaberin mit Fax vom 18. Juli 2016, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Die darin vorbehaltene Begründung ist nicht zu den Akten gelangt. Auf die wegen Sachdienlichkeit anberaumte Ladung vom 29. März 2019 hat der Vertreter der IRMarkeninhaberin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2019 mitgeteilt, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werde. Es sei über Monate nicht gelungen, Kontakt zur Mandantin herzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass der angegriffenen IR-Marke IR 1 143 338 die Schutzausdehnung nach Deutschland wegen der Widersprüche aus den Marken UM 000 485 441
(T-Mobile), 30 2012 011 733 (T-Systems), UM 001 855 329 (T-Com), 395 39 437 (T-Online) und 397 51 830 (T-) nach §§ 119, 124, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu versagen ist. Zwar umfasst keines der Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse der Widerspruchsmarken für sich alle angegriffenen Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke, aber in ihrer Gesamtheit besteht Identität bzw. Ähnlichkeit der Dienstleistungen der Schutz suchenden IR-Marke zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken. Dies hat die Prüferin der Markenstelle in ihrem Beschluss vom 14. Juni 2016 im Einzelnen ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Auch die übrige Begründung des Beschlusses ist sorgfältig und überzeugend, so dass sich der Senat ihm in vollem Umfang anschließt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Begründung eingereicht hat, ist dem Senat nicht ersichtlich, in welcher Richtung sie den angefochtenen Beschluss für angreifbar hält. Weitere Ausführungen des Senats erscheinen deshalb nicht angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin auch durch ihr Fernbleiben bei der mündlichen Verhandlung den Eindruck hervorgerufen hat, dass sie das Interesse an dem Verfahren verloren hat.
Nach alledem war die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke IR 1 143 338 zurückzuweisen.
Von einer einseitigen Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG hat der Senat abgesehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou Ko/Fa