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AnwZ (Brfg) 10/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 10/18 BESCHLUSS vom

22. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:221019BANWZ.BRFG.10.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Dr. Liebert und Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 22. Oktober 2019 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L.

, die Richterin Lo.

, den Richter Dr. R. , die Rechtsanwältin S. sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch.

wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2010, mit dem diese seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.

2. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die mitwirkenden Senatsmitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung auf das Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen. In diesem, am selben Tag zuvor in nicht öffentlicher Sitzung verhandelten Verfahren hatte der Kläger die mitwirkenden Senatsmitglieder ebenfalls abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr, vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 und AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).

Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.

a) Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Kläger auf die dienstlichen Stellungnahmen im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen. Er hat zudem geltend gemacht, die von ihm abgelehnten Richter hätten zu den gegen sie vorgebrachten konkreten verhaltensbedingten Ablehnungstatsachen keine konkrete dienstliche Stellungnahme abgeben können, weil sie sich nach ihrer Einlassung schon kurz nach der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gar nicht mehr an den Verlauf der mündlichen Verhandlung erinnern könnten.

b) Die vom Kläger geltend gemachten Befangenheitsgründe liegen nicht vor.

Soweit der Kläger zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs auf das Verhalten der abgelehnten Senatsmitglieder im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verweist, besteht kein Befangenheitsgrund. Aus dem Vorgehen der Senatsmitglieder in jenem Verfahren ergibt sich kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, worauf verwiesen wird. Angesichts dessen ergibt sich aus dem Verhalten der Senatsmitglieder in jenem Verfahren erst Recht kein Befangenheitsgrund für das vorliegende Verfahren.

Aus den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter ergibt sich ebenfalls kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Im vorliegenden Verfahren haben die abgelehnten Richter auf ihre dienstlichen Stellungnahmen im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen. Wie der Senat in jenem Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden hat, bietet die Tatsache, dass die abgelehnten Richter in ihren dortigen Stellungnahmen sinngemäß erklärten, sich an die genauen Einzelheiten des Ablaufs der Verhandlung sowie den Wortlaut des dort Ausgesagten nicht mehr erinnern zu können, bei vernünftiger Würdigung offensichtlich keinen Anlass, an deren Unvoreingenommenheit zu zweifeln.

3. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt nicht in Betracht. Selbst wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, wonach Art. 47 GRCh anwendbar ist, wäre dessen Auslegung und Anwendung hier so offensichtlich, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe und damit keine Vorlage erforderlich wäre (acte clair; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, juris Rn. 33). Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh besteht ein Recht auf Verhandlung von einem unparteiischen Gericht. Auch insoweit kommt es darauf an, ob nach dem äußeren Anschein für einen vernünftig Denkenden Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters bestehen (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Auflage, Art. 47 Rn. 22). Dies ist nach den obigen Ausführungen offensichtlich nicht der Fall.

Abgesehen davon stellt sich hier die vom Kläger vorgebrachte Vorlagefrage, ob Art. 47 GRCh so auszulegen sei, dass Misstrauen in die Neutralität des Richters gerechtfertigt sei, wenn nach nationalem Recht die Befangenheit tatsächlich glaubhaft gemacht werden müsse, hierzu zwar nicht auf eine eigene eidesstattliche Versicherung, aber auf das Zeugnis des Richters Bezug genommen werden dürfe und dieser sich zu äußern habe, er aber zeitnah nach der mündlichen Verhandlung angebe, sich an die Ablehnungstatsachen nicht zu erinnern, nicht. Denn es bedurfte hier der Glaubhaftmachung nicht. Die äußeren Umstände im Zusammenhang mit der Ladung sowie der mündlichen Verhandlung sind aktenkundig, so dass es insoweit keiner Glaubhaftmachung bedarf.

Auf den genauen Wortlaut der Äußerungen in der mündlichen Verhandlung kommt es nicht an, zumal kein hierauf bezogener Ablehnungsgrund geltend gemacht wurde.

Zu dem kann das Vorbringen des Klägers zum Ablauf der mündlichen Verhandlung unterstellt werden, ohne dass sich ein Ablehnungsgrund ergibt.

Kayser Liebert Grüneberg Wolf Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.05.2017 - I AGH 18/11 -

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