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5 StR 263/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 263/25 BESCHLUSS vom 10. September 2025 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR263.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,

a) dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 12 aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten M.

B.

gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. – unter Freispruch im Übrigen –

wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Körperverletzung in sieben Fällen und wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Handeltreiben mit Cannabis in 13 Fällen

(Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Gegen den Angeklagten M.

B.

hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen, wie dasjenige des Angeklagten M. B.

insgesamt, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I. Revision des Angeklagten S.

1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

2. Der Schuldspruch in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung fehlerhaft ist.

a) Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte bei 13 Gelegenheiten jeweils Marihuana in nicht geringen Mengen, die er in der von ihm gemeinsam mit dem Nebenkläger genutzten Wohnung lagerte, in Einzelmengen aufteilte und sodann verkaufte. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass vor jedem neuen Ankauf noch Restmengen im Vorrat verblieben, welche sich mit den neu erworbenen Mengen vermischten.

b) Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung übersehen, dass mehrere Handelstaten zueinander in Tateinheit stehen, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen – teilweise – überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42 mwN). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, kann der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit in diesem Sinne begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 408/22 mwN). Der Angeklagte hat sich daher in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe nur wegen einer in 13 tateinheitlichen Fällen begangenen Tat des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG) strafbar gemacht. Einer Tenorierung gleichartiger Tateinheit bedarf es nicht.

c) Der Senat hat den Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entsprechend geändert. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der insoweit geständige Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (einmal vier Monate, fünfmal jeweils sechs Monate, sechsmal jeweils zehn Monate). Der Senat setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für das Geschehen der Fälle 1 bis 13 die vom Landgericht für den Fall 13 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten als neue Einzelstrafe fest.

Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowie weiteren elf von sechs Monaten bis drei Jahre reichenden Freiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der zwölf Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

II. Revision des Angeklagten M. B.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

VRi’in BGH Cirener ist urlaubsbedingt abwesend und an der Unterschrift gehindert.

Mosbacher Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 12.12.2024 - 606 KLs 10/24 6000 Js 104/24

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