Paragraphen in 2 StR 458/12
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 458/12 BESCHLUSS vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Entscheidung über die Anhörungsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der
-3Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.
Becker Schmitt Fischer Eschelbach Appl
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