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6 StR 390/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 390/21 BESCHLUSS vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:080921B6STR390.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2021 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. April 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls und einer Bedrohung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der vom Angeklagten verwirklichte Wohnungseinbruchdiebstahl wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) vom Straftatbestand des schweren räuberischen Diebstahls verdrängt, weil er die Merkmale des Diebstahls bereits einschließt, so dass dem Wohnungseinbruchdiebstahl keine selbstständige strafrechtliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGHSt 20, 235, 237 f.; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., § 244 Rn. 85; BeckOK-StGB/Wittig, 50. Ed., § 244 Rn. 29; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 244 Rn. 57). Gleiches gilt für die Bedrohung. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gewalthandlungen des Angeklagten, deren Unterstützung sie ersichtlich dienen sollte, und wird vom Unrechtsgehalt des § 252 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 StR 110/14 Rn. 2).

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch kann ungeachtet der gebotenen Schuldspruchänderung Bestand haben. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten werden durch die geänderte rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt. Der Senat wird deswegen ausschließen können, dass das Landgericht bei Vermeidung des Rechtsfehlers auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, zumal es dem Angeklagten die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände nicht straferschwerend angelastet hat.“

Dem tritt der Senat bei.

Schneider Fritsche König Feilcke von Häfen Vorinstanz: Landgericht Halle, 30.04.2021 - 5 KLs 3/21

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