Paragraphen in 4 StR 534/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 534/20 BESCHLUSS vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:080621B4STR534.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 3. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Schwurgerichtskammer kein weiteres Mordmerkmal (sonstige niedrige Beweggründe) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Sost-Scheible Rommel Bender Quentin Lutz Vorinstanz: Limburg (Lahn), LG, 03.07.2020 ‒ 3 Js 16571/19 2 Ks
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