Paragraphen in VI ZR 114/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 78 | ZPO |
2 | 103 | GG |
1 | 567 | ZPO |
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2 | 103 | GG |
3 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 114/23 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:241023BVIZR114.23.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Böhm, die Richterin Dr. Linder und den Richter Dr. Katzenstein beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt sowie die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26. September 2023 sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts und Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. September 2023 eingelegt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist nicht mit der in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehenen sofortigen Beschwerde anfechtbar, da eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2016 - VI ZR 525/15, juris Rn. 1 mwN; MüKoZPO/ Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rn. 15).
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2023 ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, da sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris).
Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts richtet, ist sie zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 19. September 2023 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, teilt jedoch die Rechtsansicht der Klägerin, es lägen die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts vor, nicht.
Seiters von Pentz Böhm Linder Katzenstein Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 06.03.2020 - 10 O 179/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2023 - I-8 U 134/20 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 78 | ZPO |
2 | 103 | GG |
1 | 567 | ZPO |
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