3 StR 332/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 332/24 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR332.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. März 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 34. bis 36. der Urteilsgründe jeweils entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 34. bis 36. der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hält materiellrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte gewerbsmäßig mit Heroin. Zu diesem Zweck führte er in drei Fällen Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland ein, wobei der Wirkstoffgehalt jeweils den Grenzwert der nicht geringen Menge überschritt. In den ersten beiden Fällen (II. 34. und 35. der Urteilsgründe) verkaufte er Teilmengen an unbekannte Abnehmer; im letzten Fall (II. 36. der Urteilsgründe) kam es aufgrund seiner Festnahme zu keinem Verkaufsgeschäft mehr. Bei den letzten beiden Taten (II. 35. und 36. der Urteilsgründe) führte er neben Heroin zudem jeweils Kokain ein, wobei auch diesbezüglich die Grenze der nicht geringen Menge überschritten war. Dass der Angeklagte im Tatzeitraum regelmäßig Betäubungsmittel konsumierte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
b) Diese Feststellungen belegen allein einen Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dagegen hat sich der Angeklagte nicht - in weiterer Tateinheit - wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Denn das in den Niederlanden erworbene Heroin war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Es ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass eine Teilmenge des Heroins oder das Kokain dem Eigenkonsum diente. Der Senat lässt daher die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO jeweils entfallen; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
2. Die für die Fälle II. 34. bis 36. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen werden von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer mildere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn sie den Strafzumessungsentscheidungen die zutreffende rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hätte. Denn sie hat bei der Bemessung der Einzelstrafen dem Umstand der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände keine strafschärfende Wirkung beigemessen. Damit hat auch die verhängte Gesamtfreiheitstrafe Bestand.
3. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten.
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