Paragraphen in V ZR 161/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 10 | WEG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
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1 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 161/20 BESCHLUSS vom 11. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:111121BVZR161.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp und Laube beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat. 2 Der Senat hat unter Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens des Klägers die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verneint. Das vorangegangene Verfahren V ZR 284/19 betraf den Anspruch des Verbands auf Unterlassung der Wohnnutzung und damit einen anderen Streitgegenstand als das hiesige Verfahren, in dem der Kläger gemäß § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung geltend gemacht hat. Aus der Revisionszulassung in dem Verfahren V ZR 284/19, in dem der Kläger zum Teil identische Einwendungen erhoben hat, folgt deshalb nicht, dass auch in dem hiesigen Verfahren die Revision zuzulassen war.
Stresemann Haberkamp Brückner Laube Göbel Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 10.01.2020 - 18 C 1651/19 WEG LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2020 - 2 S 16/20 -
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1 | 103 | GG |
1 | 10 | WEG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
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