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3 StR 446/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 446/17 BESCHLUSS vom 16. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:161117B3STR446.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 16. November 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Mai 2017 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt. Anlass hierfür war, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelhaft ist, ob die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vom Angeklagten gleichfalls begangene versuchte Nötigung in Idealkonkurrenz zu jenen Delikten steht oder im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter ihnen zurücktritt (zu Tateinheit neigend Senatsurteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 4 m. Nachw. zu abweichenden Entscheidungen des 2. und 5. Strafsenats).

Die durch die Verfahrensbeschränkung bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne das ausgeschiedene Delikt der versuchten Nötigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Sie hat in den Urteilsgründen klargestellt, "die tateinheitlich begangene versuchte Nötigung nicht zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt" zu haben (UA S. 41).

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg

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