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4 StR 585/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 585/16 BESCHLUSS vom 31. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR585.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. August 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 16. Juni 2013 (richtig: 2016) (Aktenzeichen 1 Ds 242 Js 631/15-333/15) gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Verurteilung (richtig: der Strafe aus dem Urteil) des Amtsgerichts Warstein vom 04. Februar 2016 (Aktenzeichen 1 Ds 242 Js 631/15-333/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten“ verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.

2. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Schuldspruch und in den Einzelstrafaussprüchen ergeben.

3. Der Gesamtstrafenausspruch hält indes sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe für die zweite Tat (Tatzeit: 23. Februar 2016) durfte nicht gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden, weil diese Tat nach der zäsurbildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Heidelberg vom 2. Februar 2016 begangen worden war. Der Umstand, dass das Landgericht von einer Erledigung der hierdurch verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausging, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 269 f., und vom 26. Juni 2013 – 3 StR 161/13, BGHR StPO § 460 Anwendung 1).

Das Landgericht wird daher eine nachträgliche Gesamtstrafe aus der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die erste Tat vom 19. Januar 2016 sowie den beiden rechtskräftigen Geldstrafen vom 2. und

4. Februar 2016 (letztere zu 100 Tagessätzen) zu bilden haben. Für die Frage der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 437/15, NStZ-RR 2016, 75 mwN). Die Einzelstrafe wegen der zweiten Tat bleibt unabhängig davon bestehen.

Das Landgericht wird bei der Gesamtstrafenbildung auch das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275). Danach darf die Summe aus der neu zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe und der verbleibenden Einzelstrafe wegen der zweiten Tat nicht höher als zwei Jahre und fünf Monate sein. Um diesen Rahmen einzuhalten, ist das Landgericht ausnahmsweise nicht an das Gebot der „Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe“ in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1955 – 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 205; MüKo-StPO/Quentin, § 331 Rn. 40 mwN).

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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