Paragraphen in 20 W (pat) 23/13
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/13 Verkündet am 14. April 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 000 053.1-26 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für IPC-Klasse G 05 G hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Knopfführung“ durch Beschluss vom 15. November 2010 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 20 vom 1. Juli 2010, eingegangen am 3. Juli 2010, zugrunde.
Die Patentabteilung hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass die Gegenstände der unverändert aufrechterhaltenen Patentansprüche 1 und 7 gegenüber der Druckschrift DE 197 57 929 C2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Anmelderin vom 17. Januar 2011 (eingegangen am 17. Januar 2011 per Fax), mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin ist gemäß schriftsätzlicher Ankündigung vom 26. März 2014, bei Gericht eingegangen am 28. März 2014, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und beantragt gemäß Schriftsatz vom 11. März 2011, eingegangen am 12. März 2011 sinngemäß:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 17 vom 12. März 2011 Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 28. März 2008 Zeichnungen:
Figuren 1 bis 4E vom 28. März 2008.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) zur Verwendung in einer Druckknopfbaugruppe (20), umfassend: eine Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), die eine geschlossene Struktur bilden; eine erste Seitenwand (32) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); eine mit der ersten Seitenwand (32) verbundene zweite Seitenwand (34) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), wobei ein eingeschlossener Winkel zwischen der ersten Seitenwand (32)
und der zweiten Seitenwand (34) im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad liegt; eine mit der zweiten Seitenwand (34) verbundene dritte Seitenwand (36) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); mindestens eine die dritte Seitenwand (36) mit der ersten Seitenwand (32) verbindende zusätzliche Seitenwand der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) einen Hohlbereich innerhalb der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) bildet und wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) frei von aus ihnen herausragenden Knopfgleitleisten (10) ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:
„Druckknopfbaugruppe (20), umfassend: eine Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) umfassend: eine Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), die eine geschlossene Struktur bilden; eine erste Seitenwand (32) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); eine mit der ersten Seitenwand (32) verbundene zweite Seitenwand (34) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), wobei ein eingeschlossener Winkel zwischen der ersten Seitenwand (32) und der zweiten Seitenwand (34) im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad liegt; eine mit der zweiten Seitenwand (34) verbundene dritte Seitenwand (36) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); mindestens eine die dritte Seitenwand (36) mit der ersten Seitenwand (32) verbindende zusätzliche Seitenwand der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) einen Hohlbereich innerhalb der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) bildet und wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) frei von aus ihnen herausragenden Knopfgleitleisten (10) ist; und eine Einfassung (24) mit einer darin eingeformten Führung (26), wobei die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) passend in der Führung (26) aufgenommen ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet:
„Verfahren zur Herstellung einer Druckknopfbaugruppe (20) gemäß einem der Ansprüche 6 bis 13, umfassend: Formen einer Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) mit einer ersten Seitenwand (32), einer zweiten Seitenwand (34) und mindestens einer zusätzlichen Wand, die zusammen eine geschlossene Struktur bilden, wobei die zweite Seitenwand (34) mit der ersten Seitenwand (32) verbunden ist, zwischen der ersten Seitenwand (32) und der zweiten Seitenwand (34) ein eingeschlossener Winkel im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad gebildet wird, die dritte Seitenwand (36) mit der zweiten Seitenwand (34) verbunden ist und die mindestens eine zusätzliche Seitenwand die dritte Seitenwand (36) mit der ersten Seitenwand (32) verbindet und wobei die Seitenwände (32 bis 42) frei von aus ihnen herausragenden Knopfgleitleisten (10) sind; in einem ersten Vorgang spanabhebendes Bearbeiten eines Einfassungsformwerkzeugs auf einer Seite eines vorher festgelegten Toleranzbereichs für eine Einfassung (24) längs einer x-Achse, wobei die Einfassung (24) mit einer in ihr eingeformten Führung (26) für die Paarung mit der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) konfiguriert ist; in einem ersten Vorgang Formen der Einfassung (24) im Einfassungsformwerkzeug; Abstimmen der Aufnahme der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Führung (26) der Einfassung (24) in einem Abstimmungsprozess, der umfasst: Ineingriffbringen der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in die Führung (26) der Einfassung (24) und Messen des Formschlusses der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Führung (26) der Einfassung (24) längs der x-Achse; dann, wenn die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) nicht in der Führung (26) der Einfassung (24) die angemessene Passung aufweist, spanabhebendes Bearbeiten des Einfassungsformwerkzeugs in einem zweiten Vorgang längs der x-Achse, ohne das Einfassungsformwerkzeug längs irgend einer anderen Achse spanabhebend zu bearbeiten, bzw. dann, wenn die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Führung (26) der Einfassung (24) die angemessene Passung aufweist und ein Spalt längs der x-Achse einen vorher festgelegten Grenzwert übersteigt, Auftragen von Material auf das Einfassungsformwerkzeug längs der x-Achse, ohne Material längs irgend einer anderen Achse aufzutragen; außer wenn die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Einfassung (24) die angemessene Passung aufweist und der Spalt längs der x-Achse kleiner als der vorher festgelegte Grenzwert ist, in einem zweiten Vorgang Formen der Einfassung (24) im Einfassungsformwerkzeug; Wiederholung des Abstimmungsprozesses, bis die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Einfassung (24) die angemessene Passung aufweist und der Spalt längs der x-Achse der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Einfassung (24) den vorher festgelegten Grenzwert nicht übersteigt.“
Wegen der jeweiligen sich anschließenden Unteransprüche 2 bis 5, 7 bis 13 und 15 bis 17 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1. Der Anmeldegegenstand soll sich ausweislich der Beschreibungseinleitung insbesondere auf Druckknopfbaugruppen mit einer Druckknopfhalterung und einer beleuchtbaren Fläche beziehen (vgl. S. 1, Z. 6-8). Die dabei implementierten Druckknöpfe sollen insbesondere zur Steuerung elektronischer Geräte in Kraftfahrzeugen, bspw. zur Steuerung von Audioanwendungen, Fahrerinformationsanwendungen, Klimasteuerung, Vierradantriebsaktivierung/-deaktivierung, Türschalter und Sitzverstellanwendungen dienen (vgl. S. 1, Z. 11-15).
Die Anmeldung geht von einem Stand der Technik (vgl. Fig. 1) aus, bei dem Knopfhalterungen und Einfassungen allgemein aus Kunststoff hergestellt sind und in Stahlformwerkzeugen spritzgussgeformt werden. Zur Minimierung sowohl der Reibung zwischen der Knopfhalterung und der Einfassung als auch des Wackelns der Knopfhalterung innerhalb der Einfassung müssten für die Knopfhalterung und die entsprechende Einlassung genaue Toleranzen eingehalten werden (vgl. S. 1, Z. 23-28). Die Knopfgestaltung werde auch durch die Maximierung der beleuchtbaren Fläche, die Minimierung des Spalts zwischen der Knopfhalterung und der Einfassung, die Gewährleistung eines angemessenen Knopfhubwegs und die Maximierung der Lebensdauer der Knopfbaugruppe bestimmt, was den Gestaltungsspielraum für einen Knopf stark einenge (vgl. S. 1, Z. 30 bis S. 2, Z. 2).
Angesichts der aufgezeigten Probleme bestehe offensichtlich ein Bedarf für eine Knopfgleitleiste und eine Einfassung, bei denen die Anpassung der Knopfhalterung an ihre Aufnahme in der Einfassung einfacher zu steuern sei und mit höherer Genauigkeit erfolge (S. 2, Z. 21-24).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird mit dem Patentanspruch 1 eine Knopfhalterung vorgeschlagen, die sich in folgende Merkmale gliedern lässt:
1. Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) zur Verwendung in einer Druckknopfbaugruppe (20), umfassend:
1.1 eine Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), die eine geschlossene Struktur bilden;
1.2 eine erste Seitenwand (32) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42);
1.3 eine mit der ersten Seitenwand (32) verbundene zweite Seitenwand (34) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42),
1.4 wobei ein eingeschlossener Winkel zwischen der ersten Seitenwand (32) und der zweiten Seitenwand (34) im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad liegt;
1.5 eine mit der zweiten Seitenwand (34) verbundene dritte Seitenwand (36) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42);
1.6 mindestens eine die dritte Seitenwand (36) mit der ersten Seitenwand (32) verbindende zusätzliche Seitenwand der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42);
1.7 wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) einen Hohlbereich innerhalb der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) bildet und
1.8 wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) frei von aus ihnen herausragenden Knopfgleitleisten (10) ist.
2. Die vorliegende Anmeldung richtet sich ihrem Inhalt nach an einen Diplomingenieur (FH) des Maschinenbaus, der mit der Entwicklung von Betätigungselementen für die Steuerung elektronischer Geräte, insbesondere in Kraftfahrzeugen, befasst ist.
3. Die Druckschrift DE 197 57 929 C2 betrifft ausweislich der Bezeichnung eine Bedieneinheit für eine Fahrzeugkomponente, insbesondere für das Steuergerät einer Klimaanlage (vgl. auch Fig. 1). In der Figur 2 ist eine Explosionsdarstellung eines Ausschnitts der Frontblende der Bedieneinheit ( Druckknopfbaugruppe) mit davor gelagertem Bedienelement 14 wiedergegeben, das in der Bedieneinheit geführt und gehalten wird. Das Bedienelement setzt sich aus einer Vorderwand 22 und einer Vielzahl von Seitenwänden 24 zusammen, die funktional eine Knopfhalterung mit einer Vielzahl von Seitenwänden im Sinne der Anmeldung bilden, wodurch die Merkmale 1. bis 1.3 als realisiert anzusehen sind.
Werden die Seitenwände in Anlehnung an die geltende Anspruchsfassung einer numerischen Rangfolge unterzogen, führt dies auch bei der Anordnung nach der der Figur 2 zu einer Knopfhalterung, die aus einer ersten, zweiten, dritten und zusätzlichen Seitenwand besteht (Merkmale 1.5 und 1.6), wobei die Seitenwände ersichtlich einen Hohlbereich innerhalb der Knopfhalterung ausbilden (Merkmal 1.7).
Die Vielzahl von Seitenwänden weisen zwar Führungsnuten 28 auf, sind aber dennoch, wie anspruchsgemäß gefordert, frei von aus ihnen herausragenden Knopfgleitleisten (Merkmal 1.8).
Allein das Merkmal 1.4 „wobei ein eingeschlossener Winkel zwischen der ersten Seitenwand (32) und der zweiten Seitenwand (34) im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad liegt“ ist der Druckschrift nicht unmittelbar entnehmbar.
Soweit die Anmelderin schriftsätzlich (vgl. Beschwerdebegründung vom 11. März 2011) geltend macht, dass die Druckschrift DE 197 57 929 C2 zur Verhinderung des Wackelns des Bedienelements die Verwendung von Führungsrippen vorschlage, die eigentliche Form des Bedienelements jedoch nicht verändert werde und folglich nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen könne, kann dieser Vortrag nicht durchgreifen. Denn die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beantragte Knopfhalterung offenbart sich dem Fachmann lediglich als der Teil eines Bedienknopfes, der ausschließlich hinsichtlich seiner Seitenwände und der Winkelbeziehung zwischen zwei aneinander angrenzenden Seitenwänden definiert ist und in einer wie auch immer gearteten Führung beweglich gelagert ist. Weitergehende Angaben bezüglich einer oder mehreren Seitenwänden zugeordneten Funktionalitäten, insbesondere einer Wechselwirkung mit einer Einfassung oder Knopfführung, wie von der Anmelderin geltend gemacht, sind dem Wortlaut des gegenständlichen Anspruchs 1 dagegen nicht entnehmbar.
Die aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 abzuleitende objektive Aufgabe kann folglich auch nicht auf die von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung formulierte Aufgabe, nämlich die Reibung zwischen der Knopfhalterung und der Einfassung zu minimieren und ein Wackeln der Knopfhalterung innerhalb der Einfassung zu verhindern, reduziert werden. Die Anmelderin muss sich vielmehr entgegenhalten lassen, dass gegebenenfalls ein Übergang auf eine Knopfhalterung mit mehr als vier Seitenwänden auch aus designorientierten Erwägungen heraus, die in das Belieben des Fachmanns gestellt sind, veranlasst ist, woraus quasi von selbst eine Anordnung resultiert, bei der mindestens zwei aneinandergrenzende Seitenwände in einem Winkelbereich von etwa 100 Grad bis 170 Grad zu liegen kommen (Merkmal 1.4). Hierbei kann wahlweise auch das im Stand der Technik aufgezeigte Knopfführungskonzept beibehalten werden, ohne dass dabei die Merkmalskombination des geltenden Patentanspruchs 1 verlassen wird.
4. Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Kopacek Gottstein Musiol Pü
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