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5 StR 689/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 689/24 BESCHLUSS vom 14. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR689.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit dieser ausländische Bargeldbeträge im Wert von umgerechnet etwa 3.815 Euro und einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 32.880 Euro betrifft.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Einziehungsentscheidung hat nur teilweise Bestand. Soweit das Landgericht die Einziehung hinsichtlich sichergestellter ausländischer Bargeldbestände und bei der Justizkasse eingezahlter Geldbeträge auf § 73a StGB gestützt hat, unterliegt seine Entscheidung der Aufhebung. Denn die Strafkammer hat dabei nicht geprüft, ob sich diese Beträge konkreten einzelnen Straftaten außerhalb des angeklagten Lebenssachverhalts zuordnen lassen, die sie selbst im Urteil umfänglich dargelegt hat. Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hat aber Vorrang vor einer solchen nach § 73a StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 414/21 mwN). Ob eine Zuordnung zu konkreten Taten möglich ist oder nicht, bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 6 StR 367/23, NZWiSt 2024, 372). Die Aufhebung der getroffenen Feststellungen ist nicht veranlasst, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 15.05.2024 - (523 KLs) 254 Js 232/22 (9/23) Trb 2

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