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2 Ni 52/13 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 52/13 (EP) (Aktenzeichen)

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

4. Februar 2016 …

In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 1 550 387 (DE 60 2004 001 386)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Guth, die Richterin Hartlieb sowie die Richter Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016 für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 550 387 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

„1. A baby crib comprising: a bed frame structure (1) including a plurality of upright tubes (11), each of which has a tube wall (110) defining a receiving hole (111) and having a slit (112) that extends along the length of said tube wall (110) and that is in spatial communication with said receiving hole (111); a fabric member (2) mounted on said bed frame structure (1) to define a surrounding wall around said bed frame structure (1); and a plurality of positioning posts (22) mounted on said fabric member (2) and inserted respectively into said receiving holes (111) in said upright tubes (11), said fabric member (2) being clamped between each of said upright tubes (11) and a corresponding one of said positioning posts (22) and extending outward through said slit (112) in each of said upright tubes (11); wherein said tube wall (110) of each of said upright tubes (11) includes a first wall part (114) that is concentric with a respective one of said positioning posts (22) and that has two opposite first ends (1141) on two sides of said slit (112), and a second wall part (115) that is eccentric relative to the respective one of said positioning posts (22), that extends around said first wall part (114), and that is connected to said first ends (1141).

2. The baby crib as claimed in Claim 1, characterized in that said second wall part (115) has two opposite second ends (1151) connected integrally to said first ends (1141), and a remaining part (1152) spaced apart from said first wall part (114).”

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Patents 1 550 387 (im Folgenden Streitpatent). Die Beklagte ist Inhaberin des am 19. April 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität des chinesischen Gebrauchsmusters CN 04218045 U vom 2. Januar 2004 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Streitpatents. Das in der Verfahrenssprache Englisch abgefasste Patent mit der Bezeichnung „Baby Crib“ (deutsch: Kinderbett) wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 60 2004 001 386 geführt.

-4Anspruch 1 des Streitpatents lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Englisch: „1. A baby crib comprising:

a bed frame structure (1) including a plurality of upright tubes (11), each of which has a tube wall (110) defining a receiving hole (111) and having a slit (112) that extends along the length of said tube wall (110) and that is in spatial communication with said receiving hole (111); a fabric member (2) mounted on said bed frame structure (1) to define a surrounding wall around said bed frame structure (1); and a plurality of positioning posts (22) mounted on said fabric member (2) and inserted respectively into said receiving holes (111) in said upright tubes (11), said fabric member (2) being clamped between each of said upright tubes (11) and a corresponding one of said positioning posts (22) and extending outward through said slit (112) in each of said upright tubes (11).” und in deutscher Übersetzung:

Diesem Anspruch schließen sich die auf den Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Anspruche 2 bis 7 an.

Hinsichtlich des Wortlauts dieser weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift 1 550 387 B 1 verwiesen.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist an den Text des erteilten Anspruchs 1 das weitere Merkmal angefügt: „wherein the positioning posts (22) are mounted on the fabric mamber (2) prior to the insertion into the receiving holes (111) to form a pre-made unit.”

Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Ansprüchen.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind an den Text des erteilten Anspruchs 1 die Merkmale des erteilten Anspruchs 4 angefügt: „wherein each of said upright tubes (11) is formed with a top open end (113) for insertion of a respective one of said positioning posts (22).“

Im Hilfsantrag 2 wird der erteilte Unteranspruch 4 gestrichen, die übrigen Unteransprüche entsprechen den erteilten Ansprüchen.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale aus den Hilfsanträgen 1 und 2 kombiniert: „wherein the positioning posts (22) are mounted on the fabric mamber (2) prior to the insertion into the receiving holes (111) to form a pre-made unit and wherein each of said upright tubes (11) is formed with a top open end (113) for insertion of a respective one of said positioning posts (22).”

Zum Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 und des einzigen rückbezogenen Anspruchs 2 wird auf die im Tenor aufgeführte Fassung verwiesen.

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich dem Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Sie stützt ihr Vorbringen auf die nachstehend genannten Dokumente:

NK5 GB 2 284 988 A NK7 FR 1 306 748 NK8 Übersetzung der NK7 in die dt. Sprache NK9 AU 715 883 NK10 US 5,992,348 NK11 Übersetzung der NK9 in die dt. Sprache NK12 Übersetzung der NK10 in die dt. Sprache NK13 DIN EN 716-1 (1995) NK14 Gutachten von Ass. Prof. Daniel Cuffaro NK15 Auszugsweise Übersetzung der NK14 in die deutsche Sprache NK16 US 1,183,819 NK17 US 3,875,623 NK18 US 5,752,297 NK19 US 6,098,217 NK20 Übersetzung der relevanten Passagen aus den Druckschriften NK16 bis NK19 in die dutsche Sprache NK21 Urteil des LG Düsseldorf vom 10. Februar 2015 NK22 WO 02/101152 A1 NK23 deutsche Übersetzung zu NK22 NK24 FR 1 575 822 NK25 deutsche Übersetzung zu NK24 NK26 US 2002/0005512 A1 NK27 deutsche Übersetzung der Druckschrift NK26 NK28 US 5,758,868 NK29 deutsche Übersetzung der NK28 NK30 DE 33 45 324 A1 NK32 Zusammenstellung von Belegen zum Einsatz der beanspruchten Klemmverbindungen im Möbelbau seit 1882 NK33 Anlagenkonvolut zur Anlage NK32 NK33-1: US 269,079 NK33-2: US 3,064,277 NK33-3: US 3,640,576 NK33-4: US 5,414,873 NK33-5: US 5,911,478 Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber den Druckschriften NK7/8 und NK9/11 nicht neu sei und gegenüber dem Stand der Technik insbesondere der Zusammenschau der Lehren der Druckschriften NK9/11 und NK10/12 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche 2 und 4 seien durch die Druckschrift NK7/8 bekannt. NK9/11 oder die Kombination von NK9 mit NK10 lege dem Fachmann die Gegenstände der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 nahe. Die Klägerin führt weiter aus, dass das Gutachten NK14/15 zusammen mit den darin zitierten Druckschriften NK16 bis NK19 bekräftige, dass die dort als Schlüsselschlitzmethode bezeichnete und im Streitpatent gelehrte Methode zur Befestigung eines Stoffbauteils einer Rahmenkonstruktion grundlegendes allgemeines Fachwissen sei und der Fachmann daher ausgehend von der NK9/11 in Kombination mit diesem Wissen auch in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelange. Die Druckschriften NK16 – NK18, NK22, NK24, NK26, NK28 und NK30 beschrieben jeweils allgemein bekannte technische Lehren zur Befestigung/Montage von Stoffbauteilen an Pfosten durch Klemmverbindungen, so dass der Fachmann ausgehend von einer dieser Druckschriften, insbesondere NK24, in Kombination mit der NK9 in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelange.

Der Hilfsantrag 1 sei unklar und enthalte eine unzulässige Verallgemeinerung. Auch sei das zusätzliche Merkmal etwa in Fig. 3 der NK10 und Fig. 3 der NK33-5 verwirklicht und liege außerdem auf der Hand. Der Gegenstand des Hilfsantrags 2 sei durch NK9 sowie durch praktisch alle Klemmverbindungen nach dem Stand der Technik verwirklicht. Der Hilfsantrag 3 stelle lediglich eine nicht patentfähige Kombination der Hilfsanträge 1 und 2 dar. Der Gegenstand von Hilfsantrag 4 beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie NK10 sowie NK5 zeigten.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 550 387 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Anspruchssätze nach Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze verstehe und beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche die Fassung gemäß eines der Hilfsanträge 1 bis 3, jeweils gemäß Schriftsatz vom 14. Dezember 2015, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 vom 4. Februar 2016, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und verteidigt das Streitpatent gemäß ihrem Antrag in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit vier Hilfsanträgen.

Sie ist der Meinung, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gattungsfremde NK7 verfolge ein völlig anderes Konzept; die NK9 offenbare keine Röhrenwand, die ein aufnehmendes Loch vorgibt, wobei die Röhrenwand einen Schlitz hat, entsprechend fehle es in der Druckschrift NK9 an einer klemmenden Befestigung des Stoffbauteils durch Positionierungspfosten an einer tragenden Bettrahmenstruktur. Die Druckschrift NK10 beschäftige sich mit einem anderen Fachgebiet, einem anderen Empfängerkreis und einer anderen speziellen Aufgabe. Im Übrigen beträfen alle Entgegenhaltungen völlig andere Anwendungsgebiete, bei denen ein anderer Fachmann angesprochen sei als der hier zuständige Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Baby- bzw. Kleinkinderbetten oder ähnlicher Baby- bzw. Kinderprodukte. Nach Ansicht der Beklagten seien diese Ansprüche jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 und Artikel 56 EPÜ, Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG) geltend gemacht wird, ist zulässig. Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag 4 beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht, denn sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung als auch die Gegenstände der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 sind nicht patentfähig. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach Hilfsantrag 4 hat das Patent Bestand, da die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in dieser Fassung patentfähig ist.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Kinderbett, spezieller ein Kinderbett, das einfach zusammengebaut werden kann (vgl. PS, Absatz [0001]).

In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, die Druckschrift GB 2 284 988 A (NK5) zeige ein gegenwärtig verfügbares Kinderbett, das eine Bettrahmenstruktur aufweise und ein Einfassungsbauteil, das auf der Bettrahmenstruktur montiert sei, so dass es einen Aufnahmeraum für ein Kleinkind vorgebe, in dem es schlafen oder spielen könne. Gewöhnlich hätten derartige Bettrahmenstrukturen an jeder Ecke angeordnete aufrechte Röhren. Das Einfassungsbauteil sei über die vier aufrechten Röhren der Bettrahmenstruktur geschoben und werde dadurch fest gedehnt. Zur Befestigung des Einfassungsbauteils auf der Bettrahmenstruktur werde eine Schraube durch eine Platte und das Einfassungsbauteil geschoben, so dass es einen Bodenendteil der entsprechenden aufrechten Röhre erfasse (vgl. Abs. [0002] und [0003]). Der Zusammenbau eines solchen Kinderbettes benötige jedoch sehr viel Zeit. Da die Schraube bei der Befestigung auf der entsprechenden senkrechten Röhre durch das Einfassungsbauteil durchtrete, werde zudem ein Loch im Einfassungsbauteil gebildet, das einreißen könne, wenn das Einfassungsbauteil gedehnt wird. Auch werde das Erscheinungsbild nachteilig beeinträchtigt, da die Schraube von außerhalb der Bettrahmenstruktur sichtbar sei (vgl. Absatz [0004]).

Daher soll durch das vorliegende Streitpatents die Aufgabe gelöst werden, ein Kinderbett bereitzustellen, das leicht zusammengebaut werden kann, das ein Stoffbauteil aufweist, welches wirksam auf der Bettrahmenkonstruktion positioniert ist, und das ein ansprechendes Erscheinungsbild hat (vgl. Absatz [0005]).

2. Die genannte Aufgabe wird gemäß Streitpatent durch ein Kinderbett gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelöst.

Der Patentanspruch 1 beschreibt demnach ein (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

1.

1.1 1.1.1 1.1.2 Kinderbett, aufweisend eine Bettrahmenstruktur (1), die eine Vielzahl von senkrechten Röhren (11) enthält; jede senkrechte Röhre (11) weist eine Röhrenwand (110) auf; die Röhrenwand (11) gibt ein aufnehmendes Loch (111) vor; die Röhrenwand (11) hat einen Schlitz (112), der sich entlang der Länge der Röhrenwand erstreckt und der sich in räumlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch befindet;

2. ein Stoffbauteil (2); 2.1 das Stoffbauteil (2) ist auf der Bettrahmenstruktur (1) montiert, um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur (1) herum vorzugeben; 3. eine Vielzahl von Positionierungspfosten (22); 3.1 die Positionierungspfosten (22) sind auf dem Stoffbauteil (2) montiert; 3.2 die Positionierungspfosten (22) sind jeweils in die aufnehmenden Löcher

(111) in den senkrechten Röhren montiert; 4. das Stoffbauteil (2) wird zwischen jede der senkrechten Röhren (11) und einem entsprechenden Positionierungspfosten (22) geklemmt; 5. das Stoffbauteil (2) erstreckt sich durch den Schlitz (112) in jede der aufrechten Röhren (11).

3. Als Fachmann ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder mit vergleichbarem Abschluss und mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Kindermöbeln anzusehen.

4. Zur Bedeutung der Merkmale ist zu bemerken:

Der Anspruchsgegenstand ist ein Kinderbett. Zwar mag der abschnittsweise Aufbau des Anspruchs 1, mit den darin enthaltenen Angaben wie die einzelnen Bauteile montiert werden, dazu verleiten, die beschriebenen Bauteile (Bettrahmenstruktur enthaltend eine Vielzahl von senkrechten Röhren, Stoffbauteil und Vielzahl an Positionierungspfosten) separat, entsprechend einer logischen Montagereihenfolge zu betrachten. Bei einem zusammengebauten Kinderbett, und dies entspricht dem durch die Merkmale definierten Schutzgegenstand des Anspruchs 1, ist es hingegen unbeachtlich, wann die einzelnen Bauteile montiert worden sind.

Eine Bettrahmenstruktur allgemein ist die die äußere Form eines Bettes vorgebende Struktur. Wie im Streitpatent mit Bezug auf den Stand der Technik (Abs. [0002]) ausgeführt, ist im Falle eines Kinderbettes die äußere Form so gewählt, dass durch die Bettrahmenstruktur und ein Einfassungsbauteil ein Aufnahmeraum für das Kind festgelegt wird. Hierzu ist gemäß Streitpatent, Abs. [0009] die Bettrahmenstruktur rechteckig ausgebildet und enthält vier aufrechte Röhren, die in jeder der Ecken angeordnet sind. Als entsprechendes gegenständliches Merkmal, das die Bettrahmenstruktur und somit die äußere Form des Kinderbetts näher definiert, enthält der Anspruch 1 die Angabe, dass die Bettrahmenstruktur eine Vielzahl von senkrechten Röhren enthält. Die senkrechten Röhren sind somit ein Teil der Bettrahmenstruktur des Kinderbettes. Diese ist jedoch nicht abschließend auf die senkrechten Röhren in den Ecken beschränkt, denn die gewünschte Form und somit Struktur des Kinderbetts kann auch durch weitere Bauteile vorgegeben werden, um den gewünschten Aufnahmeraum für das Kind auszubilden. Eine darüber hinausgehende Definition, dass die senkrechten Röhren eine spezielle Funktion erfüllen, z. B. hinsichtlich der Stabilität der Bettrahmenstruktur, ist in dem Streitpatent nicht beschrieben.

Das Merkmal „upright tubes“ (Merkmal 1) im maßgeblichen englischen Anspruch 1 wurde mit „senkrechte Röhren“ übersetzt. Weitere Wortbedeutungen für „upright“ sind „aufrecht“, „stehend“ oder „hochkant“. Die Röhren dienen dazu, einen Rahmen um das Kinderbett zu schaffen, damit das Baby nicht herausfallen kann. Da hierzu nicht zwangsläufig senkrechte Röhren benötigt werden, ist „upright“ weiter auszulegen, im Sinne von „aufrecht“. Die senkrechten Röhren können demnach auch leicht schräg oder gebogen ausgeführt sein.

II.

1. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung nicht als patentfähig, denn die Druckschrift NK9 steht dem Kinderbett nach Anspruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich entgegen.

Die Druckschrift NK9 zeigt (vgl. die Fig. 1 u. 2) und beschreibt (vgl. S. 2, Z. 25 bis S. 3, Z. 5) ein Kinderbett mit einer Bettrahmenstruktur. Die Bettrahmenstruktur ist, wie den Figuren 1 und 2 zu entnehmen, aus einem oberen Rahmen „upper frame

10“, einem unteren Rahmen „lower frame 12“ sowie in den Ecken des Kinderbettes jeweils von senkrechten Röhren (corner posts 20 und retaining members 22) gebildet. Das Kinderbett weist somit eine Bettrahmenstruktur auf, die eine Vielzahl von senkrechten Röhren enthält (Merkmal 1.). Wie auf S. 3, Z. 8 bis 25 beschrieben, sind die „retaining members 22“ als allgemein zylindrische Röhren („a general cylindrical tube“) ausgebildet und stehen der Zeichnung zufolge senkrecht. Weiter weisen sie eine Röhrenwand (tube wall 24) auf (Merkmal 1.1) und geben ein aufnehmendes Loch (hollow interior 26) vor (Merkmal 1.1.1). Die Röhrenwand 24 jeder senkrechten Röhre 22 hat einen Schlitz (slot 28), vgl. S. 3, Z. 13 bis 15, der sich entlang der Länge der Röhrenwand 24 erstreckt und der sich in räumlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch 26 befindet (Merkmal 1.1.2.). Weiter besteht das in der Druckschrift NK9 beschriebene Kinderbett aus einem Stoffbauteil (fabric sidewall 14), das auf der Bettrahmenstruktur montiert ist, um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur herum vorzugeben (Merkmale 2. und 2.1). Dieses Stoffbauteil 14 ist auf Positionierungspfosten (corner posts 20) montiert, vgl. S. 3, Z. 3 bis 5 (Merkmale 3. und 3.1). Die Figuren 1 und insbesondere 2 zeigen, dass die Positionierungspfosten 20 jeweils in die aufnehmenden Löcher (hollow interior 26) in den senkrechten Röhren 22 montiert sind (Merkmal 3.2). Das Stoffbauteil ist, wie in Figur 2 dargestellt und der S. 3, Z. 16 bis 25 beschrieben, so angeordnet, dass es zwischen jede der senkrechten Röhren 22 und einem entsprechenden Positionierungspfosten 20 geklemmt ist (Merkmal 4.) und sich durch den Schlitz 28 in jede der aufrechten Röhren 22 erstreckt (Merkmal 5).

Die Beklagte vertritt hinsichtlich der Druckschrift NK9 die Auffassung, dass die dort gezeigten Röhren, „retaining member 22“ und „corner post 20“, nicht dem Gegenstand nach Anspruch 1 entsprächen. Denn diese Druckschrift zeige die „corner posts 20“ als Bettrahmenstruktur und somit die „retaining members 22“ lediglich als Spannelemente. Selbst unter der Annahme, dass die „retaining members 22“ die Bettrahmenstruktur und somit die senkrechten Röhren seien, fehlten die Positionierungspfosten, da die in der Druckschrift NK9 gezeigten „corner posts“ Teil der Bettrahmenstruktur seien und keine Positionierungspfosten wie in Anspruch 1 beschrieben.

Gemäß den oben gemachten Ausführungen zum Verständnis des Anspruchswortlauts unter Ziffer I. 4., ist unter einer Bettrahmenstruktur die die äußere Form des Kinderbettes vorgebende Struktur zu verstehen. Daher geht auch die Argumentation der Beklagten ins Leere, die die Bettrahmenstruktur gegenständlich sieht und eine der in der Druckschrift NK9 beschriebenen Röhren (retaining member 22 oder corner post 20) der Bettrahmenstruktur zuordnet. Der Patentanspruch 1 gibt eine solche Zuordnung nicht vor, denn die Bettrahmenstruktur muss lediglich senkrechte Röhren enthalten. Er lässt darüber hinaus offen, ob die Bettrahmenstruktur neben den senkrechten Röhren nicht noch weitere Bauteile enthält, die ebenfalls die Form des Kinderbettes vorgeben. Wenn nun wie in der Figur 1 gezeigt, eine senkrechte Röhre (retaining member 22) auf einen Positionierungspfosten (corner post 20) montiert ist, um das dazwischen befindliche Stoffbauteil (fabric sidewall) zu verspannen, so weist dieses Kinderbett eine Bettrahmenstruktur auf, die aus den „retaining members 22“ und „corner posts 20“ gebildet wird. Dies führt letztendlich dazu, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents durch das in der Druckschrift NK9 offenbarte Kinderbett und den darin beschriebenen Röhren, die Teile der Bettrahmenstruktur sind, wie oben beschrieben neuheitsschädlich vorweggenommen ist.

2. Das Streitpatent erweist sich in der Fassung nach Hilfsantrag 1 nicht als patentfähig, denn die Druckschrift NK9 steht dem Kinderbett nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 neuheitsschädlich entgegen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal,

wherein the positioning posts (22) are mounted on the fabric member (2) prior to the insertion into the receiving holes (111) to form a pre-made unit.

Wie der Figur 1 der Druckschrift NK9 zu entnehmen, ist das Stoffbauteil (fabric sidewall 14) auf den Positionierungspfosten (corner post 20) montiert, bevor es in die aufnehmenden Löcher (hollow interior 26) der senkrechten Röhren (retaining member 22) eingebracht wird. Die Figur 1 zeigt somit auch eine vorgefertigte Einheit wie im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beansprucht. Dabei kann auch unberücksichtigt bleiben, ob die senkrechten Röhren, wie in der Druckschrift NK9 beschrieben, von aussen auf die Positionierungspfosten mit dem Stoffbauteil geklemmt werden oder ob die Positionierungspfosten mit dem Stoffbauteil in die senkrechten Röhren geschoben werden, wie im Streitpatent beschrieben. Denn beide Möglichkeiten werden von dem Begriff „einbringen“ („insertion“) gemäß dem aufgenommen Merkmal umfasst. Da der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bereits wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist, kann es auch dahingestellt bleiben, ob das Merkmal „pre-made unit“ ursprünglich offenbart war.

3. Das Streitpatent erweist sich in der Fassung nach Hilfsantrag 2 nicht als patentfähig, denn die Druckschrift NK9 steht dem Kinderbett nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 neuheitsschädlich entgegen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal,

wherein each of said upright tubes (11) is formed with a top open end (113) for insertion of a respective one of said positioning posts (22).

Wie in der Druckschrift NK9 auf der S. 3, Z. 16 bis 21 beschrieben, wird das senkrechte Rohr (retaining memeber 22) über den Positionierungspfosten (corner post 20) geschoben. Um den beabsichtigten Klemmeffekt zu erzielen, ist das senkrechte Rohr 22 so geformt, dass es über die gesamte Länge des Positionierungspfostens geschoben werden kann. Das Rohr 2 gemäß Figur 1 der Druckschrift NK9 weist auch ein oben offenes Ende auf.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht neu.

4. Das Streitpatent erweist sich in der Fassung nach Hilfsantrag 3 nicht als patentfähig, denn die Druckschrift NK9 steht dem Kinderbett nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 neuheitsschädlich entgegen.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 da, dass dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 die zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 hinzugeführt werden, die - wie oben ausgeführt bereits aus der NK9 bekannt sind. Folglich ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht neu, zumal ein eigenständiger erfinderischer Gehalt dieser Kombination nicht ersichtlich ist.

5. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert sind.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist patentfähig, da er sowohl neu ist, als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6.1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 dadurch, dass er die Merkmale des erteilten, rückbezogenen Patentanspruchs 6 mitumfasst. Er ist somit zulässig.

Diese zusätzlich aufgenommenen Merkmale lauten in der deutschen Übersetzung (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

HA 4.1 worin die Röhrenwand (110) von jeder der senkrechten Röhren (11) einen ersten Wandteil (114) enthält, der konzentrisch mit einem jeweiligen der Positionierungspfosten (22) ist und HA 4.1.1 der zwei gegenüberliegende erste Enden (1141) auf zwei Seiten des Schlitzes (112) hat, und HA 4.2 einen zweiten Wandteil (115), der exzentrisch ist relativ zu den jeweiligen der Positionierungspfosten (22), der sich um den ersten Wandteil (114) herum erstreckt und HA 4.2.1 der mit den ersten Enden (1141) verbunden ist.

6.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist durch keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften vorweggenommen und somit neu.

So ist bereits ein Kinderbett lediglich in den Druckschriften NK5, NK7/8 oder der NK9 beschrieben. Ein Kinderbett, das darüber hinaus eine Bettrahmenstruktur aufweist, die senkrechte Röhren enthält, wobei ein Stoffbauteil zwischen jede der senkrechten Röhren und einem entsprechenden Positionierungspfosten geklemmt wird, offenbart lediglich die Druckschrift NK9.

Jedoch zeigt diese Druckschrift nicht, dass jede der senkrechten Röhren je zwei HA 4.2 und HA 4.2.1 beschrieben.

6.3 Das Kinderbett nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift NK9, denn wie bereits zur Neuheit dargelegt ist aus dieser ein Kinderbett bekannt, bei dem ein Stoffbauteil zwischen senkrechten Röhren und Positionierungspfosten einer Bettrahmenstruktur geklemmt wird.

Diese offenbart wie unter II. 1. dargelegt die Merkmale 1 bis 5 gemäß dem erteilten Anspruch 1. Weiter ist, vgl. die Figur 2 der Druckschrift NK9, die Röhrenwand (tube wall 24) der senkrechten Röhre (retaining member 22) aus einem ersten Wandteil gebildet, der konzentrisch mit dem jeweiligen Positionierungspfosten (corner Post 20) ist (Merkmal HA 4.1) und der zwei gegenüberliegende Enden auf zwei Seiten des Schlitzes (slot 28) hat (Merkmal HA 4.1.1). Wie auf S. 3, Z. 16 bis 25, beschrieben und in Figur 1 dargestellt, wird das Stoffbauteil (fabric sidewall 14) bei diesem Kinderbett geklemmt, indem das Wandteil 24 und somit der Schlitz (slot 28) einer senkrechten Röhre 22 so aufgeweitet wird, dass er über den entsprechenden Positionierungspfosten 20 mit dem darum angeordneten Stoffbauteil 14 geschoben wird. Um diese in der Druckschrift NK9 beschriebene äußere Klemmung zu erzielen, benötigen die senkrechten Röhren 22 eine gewisse Elastizität, wie auch explizit der S. 3, Z. 16 bis 17, entnehmbar, um sie über die Positionierungspfosten 20 schieben zu können.

Einen Hinweis darauf, die beschriebenen senkrechten Röhren mit einem zweiten Wandteil gemäß den Merkmalen HA 4.2 und HA 4.2.1 auszugestalten, ist der Druckschrift NK9 nicht entnehmbar. Vielmehr führt diese den Fachmann davon weg. Denn eine derart ausgestaltete senkrechte Röhre wäre durch die exzentrische Anordnung der beiden Wandteile und deren Verbindung an den Enden wesentlich steifer, so dass die gewünschte Klemmverbindung erschwert werden würde.

Ein ähnliches Klemmprinzip wie die NK9 zeigt von den im Verfahren befindlichen Druckschriften lediglich die Druckschrift NK18. Die NK18 offenbart, vgl. die Figuren 3 und 4, eine Klemme (10), die über ein Rahmenelement (60) geklemmt werden kann, so dass ein dazwischen befindliches Folienteil (S) eingespannt ist. Ein Hinweis darauf, die Klemme 10 so auszuführen, dass sie zwei Wandteile aufweist wie sie durch die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beschrieben werden, ist auch dieser Druckschrift nicht entnehmbar.

Ausgehend von dem in der Druckschrift NK9 beschriebenen Klemmprinzip der äußeren Klemmung, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 somit nicht nahe gelegt.

Auch unter dem Aspekt, dass die Druckschrift NK9, vgl. die Figur 1, eine Verschraubung der senkrechten Röhren mit den Positionierungspfosten von außerhalb der Bettrahmenstruktur zeigt, besteht keine Veranlassung zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 zu gelangen.

Eine solche Verschraubung ist, wie in Absatz [0004] des Streitpatents beschrieben, hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes nachteilig und als zu lösende Teilaufgabe (Absatz [0005]) angegeben. Der Fachmann hat, entgegen der Auffassung der Beklagten, eine Veranlassung, den in der Druckschrift NK9 beschriebenen Aufbau eines Kinderbetts weiter zu verbessern.

Wie bereits oben beschrieben, wird die Verklemmung des Stoffbauteils für ein Kinderbett gemäß der Druckschrift NK9 erreicht, indem eine senkrechte Röhre von außen über einen Positionierungspfosten mit dem darum befindlichen Stoffbauteil geschoben wird. Alternativ zu der in der Druckschrift NK9 offenbarten Verklemmung des Stoffbauteils von außen, ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt, ein Stoffbauteil von innen zu verklemmen. Bei dieser, von der Klägerin „Schlüsselschlitzmethode“ genannten Verbindung, wird ein Positionierungspfosten in eine Schlaufe des Stoffbauteils eingeführt und diese in eine Röhre, die einen Schlitz aufweist, eingeschoben. Die Druckschrift NK33-5 zeigt den Aufbau einer entsprechenden Klemmverbindung. Bei dem dort in den Figuren 3 und 4 dargestellten Tragetuchstuhl wird eine Stange (sling rod 66) mit der darum befindlichen Schlaufe (loop 64) eines Tragetuchs (sling 60) in einen inneren Kanal (inner channel 46) eingeschoben. Wie weiter in Sp. 1, Z. 6 bis 10, ausgeführt, wird dadurch das Tragetuch des Stuhls in dem Rahmen verklemmt, ohne Verwendung von Schrauben oder Bolzen. Der Fachmann wird diese Druckschrift auch berücksichtigen, denn er wird sich vor der Aufgabe ein Kindermöbel zu verbessern, auch allgemein über Möbel informieren, wo ähnliche Probleme bestehen und entsprechende Lösungen zu erwarten sind.

Somit mag es zwar nahe liegend sein, die im Stand der Technik beschriebene alternative innere Klemmverbindung der Druckschrift NK33-5 auf das Kinderbett wie in der Druckschrift NK9 beschrieben zu übertragen, wodurch auch die Teilaufgabe der Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes gelöst wird. Wie der Fachmann jedoch darüber hinaus, nun ausgehend von einer inneren Klemmung, darauf kommen sollte, die senkrechten Röhren mit zwei Wandteilen auszubilden, wie sie in den Merkmalen HA 4.1 bis HA 4.2.1 definiert werden, erschließt sich nicht. So fehlt schon die Veranlassung, eine über die Kombination der technischen Lehren der Druckschriften NK9 mit der Druckschrift NK33-5 hinausgehenden Ausgestaltung in Erwägung zu ziehen, da diese die gestellten Teilaufgaben des Streitpatents bereits löst.

Auch aus dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt sich für den Fachmann keine Anregung eine entsprechende Ausgestaltung vorzusehen.

Die Druckschrift NK33-4 beschreibt die Aufhängekonstruktion einer Hängematte (hammock construction). Wie dort in Fig. 4 dargestellt, besteht diese aus einem Halterungsholm (hanger spar 50), der hohl ausgeführt ist und auf einer Seite eine longitudinale Nut (longitudinal groove 60) aufweist. In diese Nut wird eine Schlaufe (loop 70) des Hängemattenstoffs mittels eines Taus (cordage 72) geklemmt. Insofern entspricht das dort offenbarte Verklemmen auch einem inneren Verklemmen, wie in der Druckschrift NK33-5 beschrieben. Auch ergibt sich durch den hohlen Halterungsholm ein Aufbau mit einem ersten und einem zweiten Wandteil gemäß den Merkmalen HA 4.2 und HA 4.2.1. Jedoch ist dieser Aufbau dem konstruktiv notwendigen Aufbau der Hängematte geschuldet. Denn zur Befestigung der Hängematte an den Endteilen des Gestells (end portions 20 and 22 of the frame 12, Fig. 1) sind Haltestäbe (rods 48, 68) vorgesehen, die in dem Hohlraum des Halterungsholms 50 verlaufen. Der Halterungsholm 50, wie in der Druckschrift NK33-4 beschrieben, ist daher zur Aufnahme von Bauteilen ausgestaltet, die in entgegengesetzter Richtung verspannt werden. Dies ist jedoch erkennbar in einem Kinderbett nicht der Fall, so dass der Fachmann keine Veranlassung hat, eine derartige Konstruktion auf ein Kinderbett zu übertragen.

Die Druckschrift NK10 beschreibt ein verbisssicheres Tierbett (chew-proof animal bed) und demnach eine Einrichtung zur Haltung von Tieren und kein Möbelstück. Der Fachmann wird diese Druckschrift daher auch nicht zur Lösung der gestellten Aufgabe berücksichtigen. Entgegen der Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 daher auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften NK5 mit der NK10 nahe gelegt.

Da auch den weiteren im Verfahren befindlichen bekannten technischen Lehren zur Befestigung von Stoffbauteilen an Pofsten mittels Klemmverbindungen betreffenden Druckschriften, insbesondere der in der mündlichen Verhandlung für diesen Stand der Technik herangezognenen Druckschrift NK24, ebenfalls kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, ein Kinderbett gemäß den Merkmalen HA 4.2 und HA 4.2.1 auszugestalten, konnte der Fachmann nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 gelangen.

In der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich das Streitpatent somit als rechtsbeständig.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html).

Guth Hartlieb Dr. Fritze Fetterroll Wiegele

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Häufigkeit Paragraph
1 54 EPÜ
1 56 EPÜ
1 84 PatG
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1 92 ZPO
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