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2 ARs 286/23

BUNDESGERICHTSHOF ARs 286/23 2 AR 113/23 BESCHLUSS vom 5. Juli 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen Nachstellung u.a. Verteidiger: hier: Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO Az.: 29 Ls-320 Js 63/20-127/21 118 KLs-950 Js 44/22-10/23 Amtsgericht Bochum Landgericht Köln ECLI:DE:BGH:2023:050723B2ARS286.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 5. Juli 2023 beschlossen:

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum anhängige Verfahren 29 Ls-320 Js 63/20-127/21 wird zu dem beim Landgericht Köln rechtshängigen Verfahren 118 KLs-950 Js 44/22-10/23 verbunden.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat mit Anklageschrift vom 25. Mai 2021 gegen den Angeklagten wegen Nachstellung u.a. Anklage vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden worden.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Angeklagten wegen Nachstellung u. a. Anklage zum Landgericht Köln erhoben und die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dargelegt. Ausweislich der Anklageschrift befand sich der Angeklagte in diesem Verfahren vom 7. Dezember 2022 bis 28. März 2023 in Untersuchungshaft. Ab dem 28. März 2023 wurde er einstweilig untergebracht.

Das Amtsgericht Bochum hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.

a) Der Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Bochum (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln).

b) Die Verfahrensverbindung ist gemäß § 4 Abs. 1 StPO sowohl zulässig als auch zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

„Eine Verbindung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 ARs 137/21, BeckRS 2021, 9225 Rn. 3).

So liegt es hier: Zwischen den Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum und dem Landgericht Köln besteht ein persönlicher Zusammenhang, da sie sich jeweils gegen W. richten. Das Landgericht Köln,

welches das Hauptverfahren bereits eröffnet hat, ist gegenüber dem Amtsgericht Bochum auch ranghöher. Nicht erforderlich ist, dass auch das Gericht niedrigerer Ordnung in der bei ihm anhängigen Sache das Hauptverfahren eröffnet hat, sofern die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte und deshalb ihre Dispositionsbefugnis über das Verfahren noch nicht endgültig verloren hat, – wie hier – die Abgabe selbst beantragt hat (vgl. Senat, a.a.O.).

Die Verbindung der Verfahren ist zweckmäßig, da die Tatzeiträume eng beieinander liegen und eine sachgerechte Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Gesamtwürdigung aller gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe erfordert.

Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Landgericht Köln bereits für den 29. Juni 2023 einen Hauptverhandlungstermin bestimmt hat, denn selbst der Beginn der Hauptverhandlung stünde einer Verbindung nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 2 ARs 337/20, juris Rn. 7). Außergewöhnliche nachteilige Auswirkungen einer Verfahrensverbindung (vgl. KK/Geilhorn, StPO, 9. Aufl.,

§ 3 StPO Rn. 3) sind nicht ersichtlich. Es steht zwar zu befürchten, dass die Verbindung zu einer gewissen Verfahrensverzögerung führen könnte.

Dies erscheint indes mit Blick auf das überwiegende Interesse an einer sachgerechten Entscheidung über die Unterbringung als hinnehmbar.“

Dem tritt der Senat bei. Die Verbindung scheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung auch deswegen sachdienlich, weil im Falle einer Verurteilung des Angeklagten eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen sein wird und überdies eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht kommt, über die nur unter Gesamtwürdigung aller Taten sachgerecht entschieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 2 ARs 345/21, BeckRS 2021, 46548).

Franke Appl Zeng Meyberg Grube

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