Paragraphen in 2 ARs 29/25
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 29/25 2 AR 23/25 BESCHLUSS vom 28. Januar 2025 in dem Sicherungs- und Strafverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Verbindung Az.: 631 KLs 20/24 74 Ds 568 Js 46635/21 2224 Js 362/22 (3502) 568 Js 46635/21 Landgericht Hamburg Amtsgericht Norderstedt Staatsanwaltschaft Hamburg Staatsanwaltschaft Kiel ECLI:DE:BGH:2025:280125B2ARS29.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 2025 beschlossen:
Das Verfahren 74 Ds 568 Js 46635/21, rechtshängig beim Amtsgericht Norderstedt, wird zu dem bei dem Landgericht Hamburg rechtshängigen Verfahren 631 KLs 20/24 verbunden.
Gründe:
1 Bei dem Landgericht Hamburg wird gegen R. bereits in einem Sicherungs- und Strafverfahren verhandelt. Parallel dazu ist beim Amtsgericht Norderstedt ein Strafverfahren gegen R. wegen gefährlicher Körperverletzung rechtshängig. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 16. Januar 2025 haben sich sämtliche Verfahrensbeteiligte mit einer nachträglichen Verbindung des bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängigen Verfahrens zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren einverstanden erklärt. Auch die Staatsanwaltschaft Kiel hat einer Abgabe und Verbindung zugestimmt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.
Menges Grube Appl Schmidt Zeng
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